DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

§ 16

Annahme des Schiedsrichteramtes

16.1: 1Jede Person, die als Schiedsrichter benannt wird, hat sich unverzüglich der DIS-Geschäftsstelle über die Annahme des Schiedsrichteramts und die Erfüllung der von den Parteien vereinbarten Voraussetzungen zu erklären und alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten. 2Die DIS-Geschäftsstelle unterrichtet die Parteien.

16.2: Ergibt sich aus der Erklärung eines Schiedsrichters ein Umstand, der Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit, oder der Erfüllung vereinbarter Voraussetzungen wecken könnte, gibt die DIS-Geschäftsstelle den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist.

16.3: Ein Schiedsrichter ist auch während des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, Umstände, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten, den Parteien und der DIS-Geschäftsstelle unverzüglich offenzulegen.