1 Jeder Schiedsrichter muss unparteilich und unabhängig sein. 2 Er hat sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und ist dabei an keine Weisungen gebunden.
16.1: 1 Jede Person, die als Schiedsrichter benannt wird, hat sich unverzüglich der DIS-Geschäftsstelle über die Annahme des Schiedsrichteramts und die Erfüllung der von den Parteien vereinbarten Voraussetzungen zu erklären und alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten. 2 Die DIS-Geschäftsstelle unterrichtet die Parteien.
16.2: Ergibt sich aus der Erklärung eines Schiedsrichters ein Umstand, der Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit, oder der Erfüllung vereinbarter Voraussetzungen wecken könnte, gibt die DIS-Geschäftsstelle den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist.
16.3: Ein Schiedsrichter ist auch während des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, Umstände, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten, den Parteien und der DIS-Geschäftsstelle unverzüglich offenzulegen.
17.1: Sobald der DIS-Geschäftsstelle die Annahmeerklärung eines benannten Schiedsrichters vorliegt, und sich daraus keine Umstände ergeben, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit oder der Erfüllung vereinbarter Voraussetzungen wecken könnten, oder keine Partei der Bestellung des betroffenen Schiedsrichters innerhalb der Frist nach § 16 Abs. 2 widersprochen hat, kann der DIS-Generalsekretär den benannten Schiedsrichter bestellen.
17.2: In anderen Fällen entscheidet der DIS-Ernennungsausschuss über die Bestellung des benannten Schiedsrichters.
17.3: 1 Mit der Bestellung aller Schiedsrichter ist das Schiedsgericht konstituiert. 2 Die DIS-Geschäftsstelle informiert die Parteien über die Konstituierung des Schiedsgerichts.
18.1: 1 Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. 2 Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie benannt oder an dessen Benennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Benennung bekannt geworden sind.
18.2: 1 Die Ablehnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Information über die Konstituierung des Schiedsgerichts nach § 17 Abs. 3 oder nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes der DIS-Geschäftsstelle gegenüber zu erklären und zu begründen. 2 Die DIS-Geschäftsstelle unterrichtet die Schiedsrichter und die andere Partei von der Ablehnung und setzt dem abgelehnten Schiedsrichter und der anderen Partei eine angemessene Erklärungsfrist. 3 Legt innerhalb dieser Frist der abgelehnte Schiedsrichter sein Amt nicht nieder oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so kann die ablehnende Partei innerhalb von zwei Wochen bei dem Schiedsgericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
18.3: 1 Erklärt sich die andere Partei mit der Ablehnung einverstanden, oder legt der Schiedsrichter sein Amt nach der Ablehnung nieder, oder ist dem Ablehnungsantrag stattgegeben worden, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu benennen. 2 Auf die Benennung und Bestellung des Ersatzschiedsrichters sind §§ 12 bis 17 entsprechend anzuwenden.