DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

§ 17

Bestellung der Schiedsrichter

17.1: Sobald der DIS-Geschäftsstelle die Annahmeerklärung eines benannten Schiedsrichters vorliegt, und sich daraus keine Umstände ergeben, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit oder der Erfüllung vereinbarter Voraussetzungen wecken könnten, oder keine Partei der Bestellung des betroffenen Schiedsrichters innerhalb der Frist nach § 16 Abs. 2 widersprochen hat, kann der DIS-Generalsekretär den benannten Schiedsrichter bestellen.

17.2: In anderen Fällen entscheidet der DIS-Ernennungsausschuss über die Bestellung des benannten Schiedsrichters.

17.3: 1Mit der Bestellung aller Schiedsrichter ist das Schiedsgericht konstituiert. 2Die DIS-Geschäftsstelle informiert die Parteien über die Konstituierung des Schiedsgerichts.