DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

§ 18

Ablehnung eines Schiedsrichters

18.1: 1Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. 2Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie benannt oder an dessen Benennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Benennung bekannt geworden sind.

18.2: 1Die Ablehnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Information über die Konstituierung des Schiedsgerichts nach § 17 Abs. 3 oder nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes der DIS-Geschäftsstelle gegenüber zu erklären und zu begründen. 2Die DIS-Geschäftsstelle unterrichtet die Schiedsrichter und die andere Partei von der Ablehnung und setzt dem abgelehnten Schiedsrichter und der anderen Partei eine angemessene Erklärungsfrist. 3Legt innerhalb dieser Frist der abgelehnte Schiedsrichter sein Amt nicht nieder oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so kann die ablehnende Partei innerhalb von zwei Wochen bei dem Schiedsgericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

18.3: 1Erklärt sich die andere Partei mit der Ablehnung einverstanden, oder legt der Schiedsrichter sein Amt nach der Ablehnung nieder, oder ist dem Ablehnungsantrag stattgegeben worden, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu benennen. 2Auf die Benennung und Bestellung des Ersatzschiedsrichters sind §§ 12 bis 17 entsprechend anzuwenden.