19.1: 1Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich ausserstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren. 2Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück, oder können sich die Parteien über die Beendigung des Amtes nicht einigen, kann jede Partei bei dem zuständigen Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.
19.2: 1Wird das Schiedsrichteramt beendet, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu benennen. 2Auf die Benennung und Bestellung des Ersatzschiedsrichters sind §§ 12 bis 17 entsprechend anzuwenden.
19.3: Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des § 18 Abs. 2 zurück, oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder in § 18 Abs. 1 genannten Rücktrittsgründe.