DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

§ 20

Einstweiliger Rechtsschutz

20.1: 1Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Massnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. 2Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Massnahme angemessene Sicherheit verlangen.

20.2: Die Schiedsvereinbarung schliesst nicht aus, dass die Parteien vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens vorläufige oder sichernde Massnahmen in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens bei einem staatlichen Gericht beantragen.