DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

§ 30

Säumnis einer Partei

30.1: Versäumt es der Beklagte, die Klage innerhalb der nach § 9 vorgesehenen Frist zu beantworten, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen, ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln.

30.2: Versäumt es eine Partei, trotz ordnungsgemässer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Schriftstück zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.

30.3: 1Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie ausser Betracht. 2Im Übrigen können die Parteien über die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren.