DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

NICHT MEHR IN KRAFT

§ 29

Verhandlungsprotokoll

1 Über jede mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2 Es ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 3 Die Parteien erhalten Kopien des Protokolls.

§ 30

Säumnis einer Partei

30.1: Versäumt es der Beklagte, die Klage innerhalb der nach § 9 vorgesehenen Frist zu beantworten, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen, ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln.

30.2: Versäumt es eine Partei, trotz ordnungsgemässer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Schriftstück zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.

30.3: 1 Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie ausser Betracht. 2 Im Übrigen können die Parteien über die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren.

§ 31

Beendigung des Erkenntnisverfahrens

Sobald die Parteien nach Überzeugung des Schiedsgerichts ausreichend Gelegenheit zum Vorbringen hatten, kann es eine Frist setzen, nach deren Ablauf neuer Sachvortrag der Parteien zurückgewiesen werden kann.

§ 32

Vergleich

32.1: Das Schiedsgericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Beilegung des Streits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

32.2: 1 Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. 2 Auf Antrag der Parteien hält das Schiedsgericht den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstösst.

32.3: 1 Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäss § 34 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. 2 Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.

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