DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

§ 29

Verhandlungsprotokoll

1Über jede mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2Es ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 3Die Parteien erhalten Kopien des Protokolls.