DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

§ 37

Auslegung und Berichtigung eines Schiedsspruchs

37.1: Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,

Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.

37.2: 1Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Schiedsspruchs beim Schiedsgericht zu stellen. 2Der DIS-Geschäftsstelle ist ein Exemplar zu übersenden.

37.3: Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb von 30 Tagen und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von 60 Tagen entscheiden.

37.4: Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.

37.5: §§ 33, 34 und 36 sind auf die Berichtigung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.