DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

§ 36

Übersendung des Schiedsspruchs

36.1: 1Das Schiedsgericht hat eine ausreichende Anzahl von Urschriften des Schiedsspruches anzufertigen. 2Der DIS-Geschäftsstelle ist ein Exemplar zum Verbleib sowie die notwendige Anzahl für die Übersendung an die Parteien unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

36.2: Die DIS-Geschäftsstelle übersendet den Parteien je eine Urschrift des Schiedsspruchs.

36.3: Die Übersendung an die Parteien kann solange unterbleiben, bis die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens an das Schiedsgericht und die DIS vollständig bezahlt worden sind.