DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

§ 39

Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens

39.1: Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch, mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 oder durch die DIS-Geschäftsstelle nach Absatz 3 beendet.

39.2: Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn

(1) der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; oder
(2) die Parteien die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens vereinbaren; oder
(3) die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.

39.3: Unterbleibt innerhalb der dafür vorgesehenen Frist die Benennung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, und stellt keine Partei einen Antrag auf Benennung durch den DIS-Ernennungsausschuss, kann die DIS-Geschäftsstelle das Verfahren nach Anhörung der Parteien beenden.