39.1: Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch, mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 oder durch die DIS-Geschäftsstelle nach Absatz 3 beendet.
39.2: Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn
39.3: Unterbleibt innerhalb der dafür vorgesehenen Frist die Benennung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, und stellt keine Partei einen Antrag auf Benennung durch den DIS-Ernennungsausschuss, kann die DIS-Geschäftsstelle das Verfahren nach Anhörung der Parteien beenden.