DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

NICHT MEHR IN KRAFT

§ 33

Erlass des Schiedsspruchs

33.1: Das Schiedsgericht hat das Verfahren zügig zu führen und in angemessener Frist einen Schiedsspruch zu erlassen.

33.2: Das Schiedsgericht ist bei Erlass des Schiedsspruchs an die Anträge der Parteien gebunden.

33.3: Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, ist in einem schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Stimmenmehrheit zu treffen.

33.4: 1 Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. 2 Die übrigen Schiedsrichter entscheiden mit Stimmenmehrheit. 3 Die Absicht, ohne den verweigernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. 4 Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Abstimmungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu setzen.

§ 34

Der Schiedsspruch

34.1: 1 Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. 2 In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

34.2: Der Schiedsspruch hat die vollständige Bezeichnung der Parteien des schiedsrichterlichen Verfahrens, ihre Prozessbevollmächtigten sowie die Namen der Schiedsrichter, die ihn erlassen haben, zu enthalten.

34.3: Der Schiedsspruch ist zu begründen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, oder es sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 32 Abs. 2 handelt.

34.4: 1 Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 21 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. 2 Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

§ 35

Kostenentscheidung

35.1: Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch auch darüber zu entscheiden, welche Partei die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschliesslich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen hat.

35.2: 1 Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen. 2 Das Schiedsgericht kann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, insbesondere wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten gegeneinander aufheben oder verhältnismässig teilen.

35.3: 1 Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. 2 Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

35.4: Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich das Verfahren in der Hauptsache ohne Schiedsspruch erledigt hat, sofern die Parteien sich nicht über die Kosten geeinigt haben.

§ 36

Übersendung des Schiedsspruchs

36.1: 1 Das Schiedsgericht hat eine ausreichende Anzahl von Urschriften des Schiedsspruches anzufertigen. 2 Der DIS-Geschäftsstelle ist ein Exemplar zum Verbleib sowie die notwendige Anzahl für die Übersendung an die Parteien unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

36.2: Die DIS-Geschäftsstelle übersendet den Parteien je eine Urschrift des Schiedsspruchs.

36.3: Die Übersendung an die Parteien kann solange unterbleiben, bis die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens an das Schiedsgericht und die DIS vollständig bezahlt worden sind.

§ 37

Auslegung und Berichtigung eines Schiedsspruchs

37.1: Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,

Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.

37.2: 1 Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Schiedsspruchs beim Schiedsgericht zu stellen. 2 Der DIS-Geschäftsstelle ist ein Exemplar zu übersenden.

37.3: Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb von 30 Tagen und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von 60 Tagen entscheiden.

37.4: Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.

37.5: §§ 33, 34 und 36 sind auf die Berichtigung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.

§ 38

Wirkung des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch ist endgültig und hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

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