DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

NICHT MEHR IN KRAFT

§ 34

Der Schiedsspruch

34.1: 1 Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. 2 In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

34.2: Der Schiedsspruch hat die vollständige Bezeichnung der Parteien des schiedsrichterlichen Verfahrens, ihre Prozessbevollmächtigten sowie die Namen der Schiedsrichter, die ihn erlassen haben, zu enthalten.

34.3: Der Schiedsspruch ist zu begründen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, oder es sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 32 Abs. 2 handelt.

34.4: 1 Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 21 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. 2 Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

§ 35

Kostenentscheidung

35.1: Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch auch darüber zu entscheiden, welche Partei die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschliesslich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen hat.

35.2: 1 Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen. 2 Das Schiedsgericht kann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, insbesondere wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten gegeneinander aufheben oder verhältnismässig teilen.

35.3: 1 Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. 2 Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

35.4: Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich das Verfahren in der Hauptsache ohne Schiedsspruch erledigt hat, sofern die Parteien sich nicht über die Kosten geeinigt haben.

§ 36

Übersendung des Schiedsspruchs

36.1: 1 Das Schiedsgericht hat eine ausreichende Anzahl von Urschriften des Schiedsspruches anzufertigen. 2 Der DIS-Geschäftsstelle ist ein Exemplar zum Verbleib sowie die notwendige Anzahl für die Übersendung an die Parteien unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

36.2: Die DIS-Geschäftsstelle übersendet den Parteien je eine Urschrift des Schiedsspruchs.

36.3: Die Übersendung an die Parteien kann solange unterbleiben, bis die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens an das Schiedsgericht und die DIS vollständig bezahlt worden sind.

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