DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

§ 33

Erlass des Schiedsspruchs

33.1: Das Schiedsgericht hat das Verfahren zügig zu führen und in angemessener Frist einen Schiedsspruch zu erlassen.

33.2: Das Schiedsgericht ist bei Erlass des Schiedsspruchs an die Anträge der Parteien gebunden.

33.3: Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, ist in einem schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Stimmenmehrheit zu treffen.

33.4: 1Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. 2Die übrigen Schiedsrichter entscheiden mit Stimmenmehrheit. 3Die Absicht, ohne den verweigernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. 4Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Abstimmungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu setzen.