Die Ordnung des Eigentums an den Gegenständen, Stoffen und Vermögenswerten, an denen kein Eigentumsrecht der Gemeinschaft aufgrund dieses Kapitels besteht, richtet sich nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten.
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels finden auf die Güter und Erzeugnisse Anwendung, die in den Listen des Anhangs IV dieses Vertrags aufgeführt sind. 2 Diese Listen können vom Rat auf Vorschlag der Kommission geändert werden; die Veranlassung dazu kann von der Kommission oder einem Mitgliedstaat ausgehen.
1 Die Mitgliedstaaten beseitigen untereinander alle Einfuhr- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung und alle mengenmäßigen Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr:
1 Die Mitgliedstaaten beseitigen gegenüber den Angehörigen eines Mitgliedstaats alle auf die Staatsangehörigkeit gegründeten Beschränkungen des Zugangs zu qualifizierten Beschäftigungen auf dem Kerngebiet; vorbehalten sind lediglich die Einschränkungen, die sich aus den grundlegenden Erfordernissen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Volksgesundheit ergeben. 2 Der Rat kann nach Anhörung des Europäischen Parlaments auf Vorschlag der Kommission, die zuvor die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses einholt, mit qualifizierter Mehrheit die Richtlinien für die Art und Weise der Anwendung dieses Artikels erlassen.
Natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterstehen, unterliegen keiner Beschränkung aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit, wenn sie sich am Bau von Atomanlagen wissenschaftlicher oder gewerblicher Art in der Gemeinschaft beteiligen wollen.