(1) 1 Verletzen Personen oder Unternehmen die ihnen durch dieses Kapitel auferlegten Verpflichtungen, so kann die Kommission gegen sie Zwangsmaßnahmen verhängen. 2 Diese werden in folgenden Stufen verhängt:
(2) 1 Die zur Durchführung des vorstehenden Absatzes erlassenen Beschlüsse der Kommission, die eine Herausgabeverpflichtung enthalten, sind vollstreckbar. 2 Sie können in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 164 vollstreckt werden. 3 In Abweichung von Artikel 157 haben Klagen, die gegen die Beschlüsse der Kommission über die Verhängung der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Zwangsmaßnahmen beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden, aufschiebende Wirkung. 4 Der Gerichtshof der Europäischen Union kann jedoch auf Antrag der Kommission oder jedes beteiligten Mitgliedstaats die sofortige Vollstreckung der Beschlüsse anordnen. 5 Der Schutz der verletzten Interessen ist durch ein angemessenes Rechtsverfahren zu gewährleisten.
(3) Die Kommission kann an die Mitgliedstaaten Empfehlungen über Rechtsvorschriften richten, welche die Beachtung der Verpflichtungen dieses Kapitels in ihren Hoheitsgebieten sicherstellen sollen.
(4) Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zwangsmaßnahmen vollstreckt und dass die Verletzung gegebenenfalls durch deren Urheber behoben werden.
1 Bei der Überwachung wird kein Unterschied nach dem Verwendungszweck der Erze, der Ausgangsstoffe und der besonderen spaltbaren Stoffe gemacht. 2 Der Bereich, die Art und Weise der Überwachung sowie die Befugnisse der mit der Überwachung beauftragten Organe sind auf die Verwirklichung der in diesem Kapitel bestimmten Ziele beschränkt. 3 Die Überwachung erstreckt sich nicht auf Stoffe, die für die Zwecke der Verteidigung bestimmt sind, soweit sie sich im Vorgang der Einfügung in Sondergeräte für diese Zwecke befinden oder soweit sie nach Abschluss dieser Einfügung gemäß einem Operationsplan in eine militärische Anlage eingesetzt oder dort gelagert werden.
1 Die Einzelheiten der in diesem Kapitel vorgesehenen Überwachung können, falls neu eingetretene Umstände es erfordern, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss des Rates diesen Umständen angepasst werden; die Veranlassung dazu kann von einem Mitgliedstaat oder der Kommission ausgehen. 2 Die Kommission hat jeden Antrag eines Mitgliedstaats zu untersuchen.
1 Die besonderen spaltbaren Stoffe sind Eigentum der Gemeinschaft. 2 Das Eigentumsrecht der Gemeinschaft umfasst alle besonderen spaltbaren Stoffe, die von einem Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen erzeugt oder eingeführt werden und der in Kapitel 7 vorgesehenen Sicherheitsüberwachung unterliegen.
Die Mitgliedstaaten, Personen oder Unternehmen haben an den besonderen spaltbaren Stoffen, die ordnungsgemäß in ihren Besitz gelangt sind, das unbeschränkte Nutzungs- und Verbrauchsrecht, soweit nicht für sie Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere bezüglich der Sicherheitsüberwachung, des Bezugsrechts der Agentur und des Gesundheitsschutzes, entgegenstehen.
Die Agentur führt im Namen der Gemeinschaft ein besonderes Konto mit der Bezeichnung „Finanzkonto der besonderen spaltbaren Stoffe“.