(1) 1 Bei der Kommission wird ein Ausschuss für Wissenschaft und Technik mit beratender Aufgabe errichtet. 2 Der Ausschuss muss in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. 3 Er kann außerdem in allen Fällen gehört werden, in denen die Kommission es für angebracht hält.
(2) 1 Der Ausschuss besteht aus zweiundvierzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden Die Mitglieder werden für ihre Person auf fünf Jahre ernannt. 2 Wiederernennung ist zulässig. 3 Sie sind an keine Weisungen gebunden. 4 Der Ausschuss wählt jährlich aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.
Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe jederzeit Gutachten einholen und Studienausschüsse einsetzen.
Die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung sowie zur Änderung oder Verhängung von Zwangsmaßnahmen
1 Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Person oder ein Unternehmen eine Verletzung dieses Vertrags begangen hat, auf welche Artikel 83 keine Anwendung findet, so fordert sie den für diese Person oder dieses Unternehmen zuständigen Mitgliedstaat auf, wegen dieser Verletzung Zwangsmaßnahmen nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu verhängen. 2 Kommt der betreffende Staat innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist der Aufforderung nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union zur Feststellung der Verletzung anrufen, die der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen zur Last gelegt wird.