(1) 1 Bei der Kommission wird ein Ausschuss für Wissenschaft und Technik mit beratender Aufgabe errichtet. 2 Der Ausschuss muss in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. 3 Er kann außerdem in allen Fällen gehört werden, in denen die Kommission es für angebracht hält.
(2) 1 Der Ausschuss besteht aus zweiundvierzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden Die Mitglieder werden für ihre Person auf fünf Jahre ernannt. 2 Wiederernennung ist zulässig. 3 Sie sind an keine Weisungen gebunden. 4 Der Ausschuss wählt jährlich aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.
Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe jederzeit Gutachten einholen und Studienausschüsse einsetzen.
Die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung sowie zur Änderung oder Verhängung von Zwangsmaßnahmen