(1) 1 Bei der Kommission wird ein Ausschuss für Wissenschaft und Technik mit beratender Aufgabe errichtet. 2 Der Ausschuss muss in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. 3 Er kann außerdem in allen Fällen gehört werden, in denen die Kommission es für angebracht hält.
(2) 1 Der Ausschuss besteht aus zweiundvierzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden Die Mitglieder werden für ihre Person auf fünf Jahre ernannt. 2 Wiederernennung ist zulässig. 3 Sie sind an keine Weisungen gebunden. 4 Der Ausschuss wählt jährlich aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.