(1) Artikel 7, die Artikel 13 bis 19, Artikel 48 Absätze 2 bis 5 und die Artikel 49 und 50 des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 15, die Artikel 223 bis 236, die Artikel 237 bis 244, Artikel 245, die Artikel 246 bis 270, die Artikel 272, 273 und 274, die Artikel 277 bis 281, die Artikel 285 bis 304, die Artikel 310 bis 320, die Artikel 322 bis 325 und die Artikel 336, 342 und 344 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie das Protokoll über die Übergangsbestimmungen gelten auch für diesen Vertrag.
(2) Im Rahmen dieses Vertrags sind die Bezugnahmen auf die Union, auf den „Vertrag über die Europäische Union“, auf den „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ oder auf die „Verträge“ in den in Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen sowie in den Bestimmungen der Protokolle, die den Verträgen sowie diesem Vertrag beigefügt sind, als Bezugnahmen auf die Europäische Atomgemeinschaft und diesen Vertrag zu verstehen.
(3) Die Vorschriften des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beeinträchtigen nicht die Vorschriften dieses Vertrags.
(1) 1 Bei der Kommission wird ein Ausschuss für Wissenschaft und Technik mit beratender Aufgabe errichtet. 2 Der Ausschuss muss in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. 3 Er kann außerdem in allen Fällen gehört werden, in denen die Kommission es für angebracht hält.
(2) 1 Der Ausschuss besteht aus zweiundvierzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden Die Mitglieder werden für ihre Person auf fünf Jahre ernannt. 2 Wiederernennung ist zulässig. 3 Sie sind an keine Weisungen gebunden. 4 Der Ausschuss wählt jährlich aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.
Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe jederzeit Gutachten einholen und Studienausschüsse einsetzen.