Die Kommission bemüht sich im Wege gütlicher Verhandlung um die Mitteilung der Kenntnisse, die für die Erreichung der Ziele der Gemeinschaft nützlich sind, und um die Einräumung von Nutzungslizenzen an Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen, die derartige Kenntnisse zum Gegenstand haben.
1 Die Kommission legt ein Verfahren fest, nach dem durch ihre Vermittlung Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen die vorläufigen oder endgültigen Ergebnisse ihrer Forschungsarbeiten austauschen können, soweit es sich nicht um Ergebnisse handelt, welche der Gemeinschaft aus der Durchführung von Forschungsaufträgen der Kommission zustehen. 2 Dieses Verfahren muss den vertraulichen Charakter des Austausches gewährleisten. 3 Die mitgeteilten Ergebnisse können jedoch von der Kommission an die Gemeinsame Kernforschungsstelle zu Dokumentationszwecken weitergeleitet werden; dies hat keinerlei Nutzungsrecht zur Folge, soweit nicht derjenige, von dem die Mitteilung ausgeht, zugestimmt hat.
(1) 1 Unverzüglich nach Eingang der Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters in einem Mitgliedstaat, das für das Kerngebiet eigentümlich ist, sucht dieser Mitgliedstaat um das Einverständnis des Anmelders nach, den Inhalt der Anmeldung sofort der Kommission mitzuteilen. 2 Stimmt der Anmelder zu, so erfolgt diese Mitteilung binnen drei Monaten nach Eingang der Anmeldung. 3 Stimmt der Anmelder nicht zu, so zeigt der Mitgliedstaat der Kommission innerhalb derselben Frist das Vorliegen der Anmeldung an. 4 Die Kommission kann den Mitgliedstaat ersuchen, ihr den Inhalt einer Anmeldung mitzuteilen, deren Vorliegen ihr angezeigt worden ist. 5 Die Kommission überreicht ihr Ersuchen binnen zwei Monaten nach der Anzeige. 6 Jede Verlängerung dieser Frist hat eine entsprechende Verlängerung der in Unterabsatz 6 vorgesehenen Frist zur Folge. 7 Erhält ein Mitgliedstaat ein solches Ersuchen der Kommission, so fordert er den Anmelder erneut auf, der Mitteilung des Inhalts seiner Anmeldung zuzustimmen. 8 Stimmt der Anmelder zu, so erfolgt diese Mitteilung unverzüglich. 9 Stimmt der Anmelder nicht zu, so ist der Mitgliedstaat gleichwohl verpflichtet, nach Ablauf von achtzehn Monaten nach Eingang der Anmeldung der Kommission diese Mitteilung zu machen.
(2) 1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen achtzehn Monaten nach Eingang das Vorliegen jeder noch nicht veröffentlichten Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters mit, das aufgrund einer ersten Prüfung ihres Erachtens zwar nicht für das Kerngebiet eigentümlich ist, jedoch mit der Entwicklung der Kernenergie innerhalb der Gemeinschaft unmittelbar zusammenhängt und hierfür von wesentlicher Bedeutung ist. 2 Auf Ersuchen der Kommission wird ihr der Inhalt der Anmeldung binnen zwei Monaten mitgeteilt.
(3) Die Mitgliedstaaten werden die Dauer des Anmeldeverfahrens für Patente oder Gebrauchsmuster, welche die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Gebiete betreffen und Gegenstand eines Ersuchens der Kommission sind, soweit wie möglich verringern, damit die Veröffentlichung in kürzester Frist erfolgen kann.
(4) 1 Die genannten Mitteilungen sind von der Kommission vertraulich zu behandeln. 2 Sie erfolgen nur zu Dokumentationszwecken. 3 Die Kommission kann die mitgeteilten Erfindungen nur mit Zustimmung des Anmelders oder nach Maßgabe der Artikel 17 bis 23 benutzen.
(5) Steht ein mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung geschlossenes Abkommen der Mitteilung entgegen, so findet dieser Artikel keine Anwendung.
(1) Wird ein gütliches Einvernehmen nicht erzielt, so können nach Maßgabe der Artikel 18 bis 23 im Wege des Schiedsverfahrens oder von Amts wegen nichtausschließliche Lizenzen erteilt werden:
(2) Eine nichtausschließliche Lizenz nach Maßgabe des Absatzes 1 kann nicht erteilt werden, wenn der Inhaber berechtigte Gründe, insbesondere den Umstand geltend macht, dass ihm keine angemessene Frist zur Verfügung stand.
(3) Die Gewährung einer Lizenz gemäß Absatz 1 berechtigt zu voller Entschädigung, deren Höhe zwischen dem Inhaber des Patents, des vorläufig geschützten Rechts oder Gebrauchsmusters einerseits und dem Lizenznehmer andererseits zu vereinbaren ist.
(4) Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums wird durch diesen Artikel nicht berührt.
1 Zu den in diesem Abschnitt vorgesehenen Zwecken wird ein Schiedsausschuss gebildet; der Rat bestellt die Mitglieder und legt die Geschäftsordnung dieses Ausschusses auf Vorschlag des Gerichtshofs der Europäischen Union fest. 2 Die Parteien können gegen die Entscheidung des Schiedsausschusses binnen einem Monat nach deren Zustellung beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung einlegen. 3 Die Nachprüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union beschränkt sich auf die förmliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung und auf die Auslegung dieses Vertrages durch den Schiedsausschuss. 4 Die endgültigen Entscheidungen des Schiedsausschusses haben unter den Parteien Rechtskraft. 5 Sie sind gemäß Artikel 164 vollstreckbar.
Will die Kommission in Ermangelung einer gütlichen Einigung die Erteilung einer Lizenz gemäß Artikel 17 erwirken, so benachrichtigt sie den Inhaber des Patents, des vorläufig geschützten Rechts, des Gebrauchsmusters oder der Patentanmeldung und bezeichnet gleichzeitig den Lizenzantragsteller und den Umfang der Lizenz.