1 Der Inhaber kann binnen einem Monat nach Eingang der in Artikel 19 bezeichneten Benachrichtigung der Kommission wie auch gegebenenfalls dem lizenzantragstellenden Dritten vorschlagen, einen Schiedsvertrag zu schließen, der die Zuständigkeit des Schiedsausschusses begründet. 2 Lehnt die Kommission oder der Lizenzantragsteller den Abschluss eines solchen Schiedsvertrags ab, so kann die Kommission den Mitgliedstaat oder seine zuständigen Stellen nicht ersuchen, die Lizenz zu erteilen oder erteilen zu lassen. 3 Stellt der aufgrund eines Schiedsvertrags angerufene Schiedsausschuss fest, dass das Ersuchen der Kommission den Bestimmungen des Artikels 17 entspricht, so erlässt er eine mit Gründen versehene Entscheidung, welche die Lizenzerteilung zugunsten des Lizenzantragstellers beinhaltet und in der die Bedingungen und die Vergütung für die Lizenz festgesetzt werden, soweit sich die Parteien hierüber nicht geeinigt haben.
1 Schlägt der Inhaber nicht vor, den Schiedsausschuss anzurufen, so kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat oder seine zuständigen Stellen ersuchen, die Lizenz zu erteilen oder erteilen zu lassen. 2 Sind der Mitgliedstaat – oder seine zuständigen Stellen – nach Anhörung des Inhabers der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Artikels 17 nicht erfüllt sind, so teilen sie der Kommission mit, dass sie es ablehnen, die Lizenz zu erteilen oder erteilen zu lassen. 3 Lehnen sie es ab, die Lizenz zu erteilen oder erteilen zu lassen, oder äußern sie sich binnen vier Monaten nach dem Ersuchen nicht zur Frage der Lizenzerteilung, so kann die Kommission binnen zwei Monaten den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen. 4 Der Inhaber wird in dem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gehört. 5 Wird in dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 17 erfüllt sind, so sind der betreffende Mitgliedstaat oder seine zuständigen Stellen verpflichtet, die zur Vollstreckung dieses Urteils erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(1) 1 Können sich der Inhaber des Patents, des vorläufig geschützten Rechts oder des Gebrauchsmusters und der Lizenznehmer über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, so können die Beteiligten einen Schiedsvertrag schließen, der die Zuständigkeit des Schiedsausschusses begründet. 2 Die Parteien verzichten damit auf jede Klage; Artikel 18 bleibt unberührt.
(2) 1 Lehnt der Lizenznehmer den Abschluss eines Schiedsvertrags ab, so gilt die Lizenzerteilung als nichtig. 2 Lehnt der Inhaber den Abschluss eines Schiedsvertrags ab, so wird die in diesem Artikel vorgesehene Entschädigung von den zuständigen innerstaatlichen Stellen festgesetzt.
1 Nach Ablauf eines Jahres können die Entscheidungen des Schiedsausschusses oder der zuständigen innerstaatlichen Stellen hinsichtlich der Lizenzbedingungen überprüft werden, soweit neue Tatsachen dies rechtfertigen. 2 Die Überprüfung obliegt der Stelle, welche die Entscheidung erlassen hat.
Die von der Gemeinschaft in Durchführung ihres Forschungsprogramms erworbenen Kenntnisse, deren Preisgabe den Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden kann, werden unter Geheimschutz gestellt; hierbei gelten folgende Bestimmungen:
(1) 1 Teilt ein Mitgliedstaat das Bestehen oder den Inhalt einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung mit, die einen in Artikel 16 Absatz 1 oder 2 bezeichneten Gegenstand betrifft, so weist er gegebenenfalls auf die Notwendigkeit hin, diese Anmeldung aus Verteidigungsgründen in den von ihm angegebenen Geheimschutzgrad einzustufen; hierbei teilt er die voraussichtliche Dauer des Geheimschutzes mit. 2 Die Kommission leitet alle Mitteilungen, die sie gemäß dem vorstehenden Unterabsatz erhält, an die anderen Mitgliedstaaten weiter. 3 Die Kommission und die Mitgliedstaaten beachten die Vorkehrungen, welche der von dem Ursprungsstaat verlangte Geheimschutzgrad nach der Verschlusssachen-Verordnung erfordert.
(2) 1 Die Kommission kann diese Mitteilungen ferner an die gemeinsamen Unternehmen oder durch Vermittlung eines Mitgliedstaats an eine Person oder ein nicht gemeinsames Unternehmen weiterleiten, die in den Hoheitsgebieten dieses Staates tätig sind. 2 Die Erfindungen, die Gegenstand der in Absatz 1 genannten Anmeldungen sind, können nur mit Zustimmung des Anmelders oder nach Maßgabe der Artikel 17 bis 23 genutzt werden. 3 Die Mitteilungen und gegebenenfalls die Nutzung nach Maßgabe des vorliegenden Absatzes unterliegen den Maßnahmen, die der von dem Ursprungsstaat verlangte Geheimschutzgrad gemäß der Verschlusssachen-Verordnung erfordert. 4 Die Mitteilungen bedürfen in allen Fällen der Zustimmung des Ursprungsstaats. 5 Die Mitteilung und die Nutzung können nur aus Verteidigungsgründen verweigert werden.
(3) 1 Der Rat kann jederzeit auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats einstimmig die Anwendung eines anderen Geheimschutzgrads oder die Aufhebung des Geheimschutzes beschließen. 2 Vor der Beschlussfassung über den Antrag eines Mitgliedstaats holt der Rat die Stellungnahme der Kommission ein.