EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016 (ABl. C 203, S. 1–112)

Geltungsbereich: Europa (EU)

Titel I
AUFGABEN DER GEMEINSCHAFT
Art. 1
Titel II
DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
Kapitel 1
Förderung der Forschung
Art. 4
Kapitel 2
Verbreitung der Kenntnisse
Abschnitt 1
Kenntnisse, über welche die Kommission verfügen kann
Art. 12
Abschnitt 2
Sonstige Kenntnisse
a)
Verbreitung auf gütlichem Wege
Art. 14
b)
Mitteilung an die Kommission von Amts wegen
Art. 16
c)
Erteilung von Lizenzen im Wege des Schiedsverfahrens oder von Amts wegen
Art. 17
Abschnitt 3
Bestimmungen über die Geheimhaltung
Art. 24
Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen
Art. 28
Kapitel 3
Der Gesundheitsschutz
Art. 30
Kapitel 4
Investitionen
Art. 40
Kapitel 5
Gemeinsame Unternehmen
Art. 45
Kapitel 6
Versorgung
Art. 52
Abschnitt 1
Die Agentur
Art. 53
Abschnitt 2
Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen der Gemeinschaft
Art. 57
Abschnitt 3
Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft
Art. 64
Abschnitt 4
Preise
Art. 67
Abschnitt 5
Bestimmungen über die Versorgungspolitik
Art. 70
Abschnitt 6
Besondere Vorschriften
Art. 73
Kapitel 7
Überwachung der Sicherheit
Art. 77
Kapitel 8
Das Eigentum
Art. 86
Kapitel 9
Der gemeinsame Markt auf dem Kerngebiet
Art. 92
Kapitel 10
Außenbeziehungen
Art. 101
Titel III
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE UND FINANZVORSCHRIFTEN
Kapitel 1
Anwendung von bestimmten Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 106a
Kapitel 2
Die Organe der Gemeinschaft
Abschnitt 1
Das Europäische Parlament
Art. 107-114(weggefallen)
Abschnitt 2
Der Rat
Art. 115-123(weggefallen)
Abschnitt 3
Die Kommission
Art. 124-133(weggefallen)
Abschnitt 4
Der Gerichtshof der Europäischen Union
Art. 136-143(weggefallen)
Abschnitt 5
Der Rechnungshof
Art. 160a-160c(weggefallen)
Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
Art. 161-163(weggefallen)
Kapitel 4
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
Art. 165-170(weggefallen)
Titel IV
BESONDERE FINANZVORSCHRIFTEN
Art. 171
Titel V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 184
Titel VI
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ANLAUFZEIT
Art. 209-223(weggefallen)
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 224

Art. 20

1 Der Inhaber kann binnen einem Monat nach Eingang der in Artikel 19 bezeichneten Benachrichtigung der Kommission wie auch gegebenenfalls dem lizenzantragstellenden Dritten vorschlagen, einen Schiedsvertrag zu schließen, der die Zuständigkeit des Schiedsausschusses begründet. 2 Lehnt die Kommission oder der Lizenzantragsteller den Abschluss eines solchen Schiedsvertrags ab, so kann die Kommission den Mitgliedstaat oder seine zuständigen Stellen nicht ersuchen, die Lizenz zu erteilen oder erteilen zu lassen. 3 Stellt der aufgrund eines Schiedsvertrags angerufene Schiedsausschuss fest, dass das Ersuchen der Kommission den Bestimmungen des Artikels 17 entspricht, so erlässt er eine mit Gründen versehene Entscheidung, welche die Lizenzerteilung zugunsten des Lizenzantragstellers beinhaltet und in der die Bedingungen und die Vergütung für die Lizenz festgesetzt werden, soweit sich die Parteien hierüber nicht geeinigt haben.

Art. 21

1 Schlägt der Inhaber nicht vor, den Schiedsausschuss anzurufen, so kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat oder seine zuständigen Stellen ersuchen, die Lizenz zu erteilen oder erteilen zu lassen. 2 Sind der Mitgliedstaat – oder seine zuständigen Stellen – nach Anhörung des Inhabers der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Artikels 17 nicht erfüllt sind, so teilen sie der Kommission mit, dass sie es ablehnen, die Lizenz zu erteilen oder erteilen zu lassen. 3 Lehnen sie es ab, die Lizenz zu erteilen oder erteilen zu lassen, oder äußern sie sich binnen vier Monaten nach dem Ersuchen nicht zur Frage der Lizenzerteilung, so kann die Kommission binnen zwei Monaten den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen. 4 Der Inhaber wird in dem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gehört. 5 Wird in dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 17 erfüllt sind, so sind der betreffende Mitgliedstaat oder seine zuständigen Stellen verpflichtet, die zur Vollstreckung dieses Urteils erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Art. 22

(1) 1 Können sich der Inhaber des Patents, des vorläufig geschützten Rechts oder des Gebrauchsmusters und der Lizenznehmer über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, so können die Beteiligten einen Schiedsvertrag schließen, der die Zuständigkeit des Schiedsausschusses begründet. 2 Die Parteien verzichten damit auf jede Klage; Artikel 18 bleibt unberührt.

(2) 1 Lehnt der Lizenznehmer den Abschluss eines Schiedsvertrags ab, so gilt die Lizenzerteilung als nichtig. 2 Lehnt der Inhaber den Abschluss eines Schiedsvertrags ab, so wird die in diesem Artikel vorgesehene Entschädigung von den zuständigen innerstaatlichen Stellen festgesetzt.

Art. 23

1 Nach Ablauf eines Jahres können die Entscheidungen des Schiedsausschusses oder der zuständigen innerstaatlichen Stellen hinsichtlich der Lizenzbedingungen überprüft werden, soweit neue Tatsachen dies rechtfertigen. 2 Die Überprüfung obliegt der Stelle, welche die Entscheidung erlassen hat.

Abschnitt 3
Bestimmungen über die Geheimhaltung

Art. 24

Die von der Gemeinschaft in Durchführung ihres Forschungsprogramms erworbenen Kenntnisse, deren Preisgabe den Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden kann, werden unter Geheimschutz gestellt; hierbei gelten folgende Bestimmungen:

1. Auf Vorschlag der Kommission beschließt der Rat eine Verschlusssachen-Verordnung, die unter Berücksichtigung dieses Artikels die verschiedenen zur Anwendung gelangenden Geheimschutzgrade und die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen festlegt.
2. Die Kommission stuft die Kenntnisse, deren Preisgabe nach ihrer Ansicht den Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden kann, vorläufig in den hierfür in der Verschlusssachen-Verordnung vorgesehenen Geheimschutzgrad ein. Sie teilt den Mitgliedstaaten diese Kenntnisse unverzüglich mit; diese stellen den Geheimschutz vorläufig in der gleichen Weise sicher.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen drei Monaten mit, ob sie den vorläufig angewandten Geheimschutzgrad beibehalten, durch einen anderen ersetzen oder den Geheimschutz aufheben wollen.
Nach Ablauf dieser Frist gelangt der strengste der beantragten Geheimschutzgrade zur Anwendung. Die Kommission zeigt dies den Mitgliedstaaten an.
Auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats kann der Rat jederzeit einstimmig die Anwendung eines anderen Geheimschutzgrads oder die Aufhebung des Geheimschutzes beschließen. Vor der Beschlussfassung über den Antrag eines Mitgliedstaats holt der Rat die Stellungnahme der Kommission ein.
3. Die Artikel 12 und 13 gelten nicht für die in einen Geheimschutzgrad eingestuften Kenntnisse. Vorbehaltlich der Beachtung der anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen
a) kann die Kommission jedoch die in den Artikeln 12 und 13 bezeichneten Kenntnisse mitteilen:
i) einem gemeinsamen Unternehmen,
ii) einer Person oder einem nicht gemeinsamen Unternehmen durch Vermittlung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebieten diese Person oder dieses Unternehmen tätig ist;
b) kann ein Mitgliedstaat die in Artikel 13 bezeichneten Kenntnisse einer Person oder einem nicht gemeinsamen Unternehmen, die in seinen Hoheitsgebieten tätig sind, mitteilen; die Mitteilung ist der Kommission anzuzeigen;
c) ist ferner jeder Mitgliedstaat berechtigt, von der Kommission für seine eigenen Bedürfnisse oder diejenigen einer Person oder eines Unternehmens, die in seinen Hoheitsgebieten tätig sind, die Erteilung einer Lizenz gemäß Artikel 12 zu verlangen.

Art. 25

(1) 1 Teilt ein Mitgliedstaat das Bestehen oder den Inhalt einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung mit, die einen in Artikel 16 Absatz 1 oder 2 bezeichneten Gegenstand betrifft, so weist er gegebenenfalls auf die Notwendigkeit hin, diese Anmeldung aus Verteidigungsgründen in den von ihm angegebenen Geheimschutzgrad einzustufen; hierbei teilt er die voraussichtliche Dauer des Geheimschutzes mit. 2 Die Kommission leitet alle Mitteilungen, die sie gemäß dem vorstehenden Unterabsatz erhält, an die anderen Mitgliedstaaten weiter. 3 Die Kommission und die Mitgliedstaaten beachten die Vorkehrungen, welche der von dem Ursprungsstaat verlangte Geheimschutzgrad nach der Verschlusssachen-Verordnung erfordert.

(2) 1 Die Kommission kann diese Mitteilungen ferner an die gemeinsamen Unternehmen oder durch Vermittlung eines Mitgliedstaats an eine Person oder ein nicht gemeinsames Unternehmen weiterleiten, die in den Hoheitsgebieten dieses Staates tätig sind. 2 Die Erfindungen, die Gegenstand der in Absatz 1 genannten Anmeldungen sind, können nur mit Zustimmung des Anmelders oder nach Maßgabe der Artikel 17 bis 23 genutzt werden. 3 Die Mitteilungen und gegebenenfalls die Nutzung nach Maßgabe des vorliegenden Absatzes unterliegen den Maßnahmen, die der von dem Ursprungsstaat verlangte Geheimschutzgrad gemäß der Verschlusssachen-Verordnung erfordert. 4 Die Mitteilungen bedürfen in allen Fällen der Zustimmung des Ursprungsstaats. 5 Die Mitteilung und die Nutzung können nur aus Verteidigungsgründen verweigert werden.

(3) 1 Der Rat kann jederzeit auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats einstimmig die Anwendung eines anderen Geheimschutzgrads oder die Aufhebung des Geheimschutzes beschließen. 2 Vor der Beschlussfassung über den Antrag eines Mitgliedstaats holt der Rat die Stellungnahme der Kommission ein.

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