EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016

Art. 21

1Schlägt der Inhaber nicht vor, den Schiedsausschuss anzurufen, so kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat oder seine zuständigen Stellen ersuchen, die Lizenz zu erteilen oder erteilen zu lassen. 2Sind der Mitgliedstaat – oder seine zuständigen Stellen – nach Anhörung des Inhabers der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Artikels 17 nicht erfüllt sind, so teilen sie der Kommission mit, dass sie es ablehnen, die Lizenz zu erteilen oder erteilen zu lassen. 3Lehnen sie es ab, die Lizenz zu erteilen oder erteilen zu lassen, oder äußern sie sich binnen vier Monaten nach dem Ersuchen nicht zur Frage der Lizenzerteilung, so kann die Kommission binnen zwei Monaten den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen. 4Der Inhaber wird in dem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gehört. 5Wird in dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 17 erfüllt sind, so sind der betreffende Mitgliedstaat oder seine zuständigen Stellen verpflichtet, die zur Vollstreckung dieses Urteils erforderlichen Maßnahmen zu treffen.