EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016 (ABl. C 203, S. 1–112)

Geltungsbereich: Europa (EU)

Titel I
AUFGABEN DER GEMEINSCHAFT
Art. 1
Titel II
DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
Kapitel 1
Förderung der Forschung
Art. 4
Kapitel 2
Verbreitung der Kenntnisse
Abschnitt 1
Kenntnisse, über welche die Kommission verfügen kann
Art. 12
Abschnitt 2
Sonstige Kenntnisse
a)
Verbreitung auf gütlichem Wege
Art. 14
b)
Mitteilung an die Kommission von Amts wegen
Art. 16
c)
Erteilung von Lizenzen im Wege des Schiedsverfahrens oder von Amts wegen
Art. 17
Abschnitt 3
Bestimmungen über die Geheimhaltung
Art. 24
Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen
Art. 28
Kapitel 3
Der Gesundheitsschutz
Art. 30
Kapitel 4
Investitionen
Art. 40
Kapitel 5
Gemeinsame Unternehmen
Art. 45
Kapitel 6
Versorgung
Art. 52
Abschnitt 1
Die Agentur
Art. 53
Abschnitt 2
Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen der Gemeinschaft
Art. 57
Abschnitt 3
Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft
Art. 64
Abschnitt 4
Preise
Art. 67
Abschnitt 5
Bestimmungen über die Versorgungspolitik
Art. 70
Abschnitt 6
Besondere Vorschriften
Art. 73
Kapitel 7
Überwachung der Sicherheit
Art. 77
Kapitel 8
Das Eigentum
Art. 86
Kapitel 9
Der gemeinsame Markt auf dem Kerngebiet
Art. 92
Kapitel 10
Außenbeziehungen
Art. 101
Titel III
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE UND FINANZVORSCHRIFTEN
Kapitel 1
Anwendung von bestimmten Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 106a
Kapitel 2
Die Organe der Gemeinschaft
Abschnitt 1
Das Europäische Parlament
Art. 107-114(weggefallen)
Abschnitt 2
Der Rat
Art. 115-123(weggefallen)
Abschnitt 3
Die Kommission
Art. 124-133(weggefallen)
Abschnitt 4
Der Gerichtshof der Europäischen Union
Art. 136-143(weggefallen)
Abschnitt 5
Der Rechnungshof
Art. 160a-160c(weggefallen)
Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
Art. 161-163(weggefallen)
Kapitel 4
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
Art. 165-170(weggefallen)
Titel IV
BESONDERE FINANZVORSCHRIFTEN
Art. 171
Titel V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 184
Titel VI
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ANLAUFZEIT
Art. 209-223(weggefallen)
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 224

Art. 76

1 Die Vorschriften dieses Kapitels können, insbesondere falls unvorhergesehene Umstände eine allgemeine Mangellage hervorrufen, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert werden; die Veranlassung dazu kann von einem Mitgliedstaat oder von der Kommission ausgehen. 2 Die Kommission hat jeden Antrag eines Mitgliedstaats zu untersuchen. 3 Nach Ablauf von sieben Jahren ab dem 1. Januar 1958 kann der Rat diese Bestimmungen in ihrer Gesamtheit bestätigen. 4 Bestätigt er sie nicht, so werden nach dem im vorstehenden Absatz bestimmten Verfahren neue Vorschriften über den Gegenstand dieses Kapitels erlassen.

Kapitel 7
Überwachung der Sicherheit

Art. 77

Die Kommission hat sich nach Maßgabe dieses Kapitels in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten zu vergewissern, dass

a) die Erze, die Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe nicht zu anderen als den von ihren Benutzern angegebenen Zwecken verwendet werden,
b) die Vorschriften über die Versorgung und alle besonderen Kontrollverpflichtungen geachtet werden, welche die Gemeinschaft in einem Abkommen mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung übernommen hat.

Art. 78

1 Wer eine Anlage zur Erzeugung, Trennung oder sonstigen Verwendung von Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen oder zur Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet oder betreibt, hat der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale der Anlage anzugeben, soweit deren Kenntnis für die Zwecke des Artikels 77 erforderlich ist. 2 Die Verfahren für die chemische Aufbereitung bestrahlter Stoffe bedürfen insoweit der Genehmigung der Kommission, als dies für die Zwecke des Artikels 77 erforderlich ist.

Art. 79

1 Die Kommission verlangt, dass Aufstellungen über Betriebsvorgänge geführt und vorgelegt werden, um die Buchführung über verwendete oder erzeugte Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe zu ermöglichen. 2 Das gleiche gilt für die Beförderung der Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe. 3 Die Betroffenen geben den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekannt, die sie gemäß Artikel 78 und Absatz 1 dieses Artikels an die Kommission richten. 4 Art und Umfang der Verpflichtungen des Absatzes 1 dieses Artikels werden in einer Verordnung bestimmt, die von der Kommission mit Billigung des Rates erlassen wird.

Art. 80

1 Die Kommission kann verlangen, dass alle überschüssigen besonderen spaltbaren Stoffe, die als Nebenprodukt wieder- oder neugewonnen und nicht tatsächlich verwendet oder zur Verwendung bereitgestellt werden, bei der Agentur oder in anderen Lagern hinterlegt werden, die der Überwachung der Kommission unterstehen oder zugänglich sind. 2 Die so hinterlegten besonderen spaltbaren Stoffe sind den Beteiligten auf Antrag unverzüglich zurückzugeben.

Art. 81

1 Die Kommission kann in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten Inspektoren entsenden. 2 Sie hört den Mitgliedstaat, bevor sie einen Inspektor mit seiner ersten Überwachungsaufgabe in den Hoheitsgebieten dieses Staates betraut; diese Anhörung wirkt auch für alle späteren Aufgaben dieses Inspektors. 3 Soweit dies für die Überwachung der Erze, Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe und zu der Feststellung erforderlich ist, ob die Bestimmungen des Artikels 77 beachtet werden, haben die Inspektoren unter Vorlage eines Ausweises über ihre Amtseigenschaft jederzeit zu allen Orten, Unterlagen und Personen Zugang, die sich von Berufs wegen mit Stoffen, Ausrüstungsgegenständen oder Anlagen beschäftigen, welche gemäß diesem Kapitel der Überwachung unterliegen. 4 Die von der Kommission ernannten Inspektoren werden auf Antrag des beteiligten Staates von Vertretern der Behörden dieses Staates begleitet; doch darf hierdurch für die Inspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe keine Verzögerung oder sonstige Behinderung eintreten. 5 Wird der Durchführung einer Überwachungsmaßnahme widersprochen, so hat die Kommission beim Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union einen Gerichtsbefehl zu beantragen, um die Durchführung dieser Überwachung im Zwangswege sicherzustellen. 6 Der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet innerhalb von drei Tagen. 7 Bei Gefahr im Verzuge kann die Kommission durch einen eigenen Beschluss eine schriftliche Anordnung der Überwachungsmaßnahmen erlassen. 8 Diese Anordnung ist dem Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. 9 Nach Erlass des Befehls oder des Beschlusses haben die Behörden des betreffenden Staates den Inspektoren Zugang zu den Orten zu verschaffen, die in dem Befehl oder dem Beschluss bezeichnet sind.

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