EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016 (ABl. C 203, S. 1–112)

Geltungsbereich: Europa (EU)

Titel I
AUFGABEN DER GEMEINSCHAFT
Art. 1
Titel II
DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
Kapitel 1
Förderung der Forschung
Art. 4
Kapitel 2
Verbreitung der Kenntnisse
Abschnitt 1
Kenntnisse, über welche die Kommission verfügen kann
Art. 12
Abschnitt 2
Sonstige Kenntnisse
a)
Verbreitung auf gütlichem Wege
Art. 14
b)
Mitteilung an die Kommission von Amts wegen
Art. 16
c)
Erteilung von Lizenzen im Wege des Schiedsverfahrens oder von Amts wegen
Art. 17
Abschnitt 3
Bestimmungen über die Geheimhaltung
Art. 24
Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen
Art. 28
Kapitel 3
Der Gesundheitsschutz
Art. 30
Kapitel 4
Investitionen
Art. 40
Kapitel 5
Gemeinsame Unternehmen
Art. 45
Kapitel 6
Versorgung
Art. 52
Abschnitt 1
Die Agentur
Art. 53
Abschnitt 2
Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen der Gemeinschaft
Art. 57
Abschnitt 3
Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft
Art. 64
Abschnitt 4
Preise
Art. 67
Abschnitt 5
Bestimmungen über die Versorgungspolitik
Art. 70
Abschnitt 6
Besondere Vorschriften
Art. 73
Kapitel 7
Überwachung der Sicherheit
Art. 77
Kapitel 8
Das Eigentum
Art. 86
Kapitel 9
Der gemeinsame Markt auf dem Kerngebiet
Art. 92
Kapitel 10
Außenbeziehungen
Art. 101
Titel III
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE UND FINANZVORSCHRIFTEN
Kapitel 1
Anwendung von bestimmten Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 106a
Kapitel 2
Die Organe der Gemeinschaft
Abschnitt 1
Das Europäische Parlament
Art. 107-114(weggefallen)
Abschnitt 2
Der Rat
Art. 115-123(weggefallen)
Abschnitt 3
Die Kommission
Art. 124-133(weggefallen)
Abschnitt 4
Der Gerichtshof der Europäischen Union
Art. 136-143(weggefallen)
Abschnitt 5
Der Rechnungshof
Art. 160a-160c(weggefallen)
Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
Art. 161-163(weggefallen)
Kapitel 4
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
Art. 165-170(weggefallen)
Titel IV
BESONDERE FINANZVORSCHRIFTEN
Art. 171
Titel V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 184
Titel VI
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ANLAUFZEIT
Art. 209-223(weggefallen)
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 224

Art. 172

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) 1 Anleihen, die zur Finanzierung der Forschungen oder der Investitionen bestimmt sind, werden unter den vom Rat festgelegten Bedingungen aufgenommen; der Rat beschließt hierbei nach Maßgabe des Artikels 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 2 Die Gemeinschaft kann auf dem Kapitalmarkt eines Mitgliedstaats Anleihen aufnehmen, und zwar entweder nach den dort für Inlandsemissionen geltenden Vorschriften oder in Ermangelung solcher Vorschriften aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Kommission und dem betreffenden Staat. 3 Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats können ihre Zustimmung nur versagen, wenn auf dem Kapitalmarkt dieses Staates schwere Störungen zu befürchten sind.

Art. 173-173a

(weggefallen)

Art. 174

(1) Die im Verwaltungshaushalt enthaltenen Ausgaben umfassen insbesondere

a) die Verwaltungskosten und
b) die Ausgaben für die Überwachung der Sicherheit und den Gesundheitsschutz.

(2) Die im Forschungs- und Investitionshaushalt enthaltenen Ausgaben umfassen insbesondere

a) die Ausgaben für die Durchführung des Forschungsprogramms der Gemeinschaft,
b) die etwaige Beteiligung an dem Kapital der Agentur und an deren Investitionsausgaben,
c) die Ausgaben für die Ausstattung von Unterrichtsanstalten,
d) die etwaige Beteiligung an den gemeinsamen Unternehmen und an bestimmten gemeinsamen Vorhaben.

Art. 175

(weggefallen)

Art. 176

(1) Die Zuweisungen für die Forschungs- und Investitionsausgaben umfassen vorbehaltlich der Grenzen, die sich aus den mit Ausgaben verbundenen Programmen oder Beschlüssen ergeben, welche aufgrund dieses Vertrags die Einstimmigkeit des Rates erfordern,

a) Verpflichtungsermächtigungen zur Deckung einer Tranche, die eine gesonderte Einheit darstellt und ein zusammenhängendes Ganzes bildet;
b) Zahlungsermächtigungen, welche die Höchstgrenze der Ausgaben darstellen, die jährlich zur Deckung der gemäß Buchstabe a eingegangenen Verbindlichkeiten geleistet werden können.

(2) Der Fälligkeitsplan für die Verbindlichkeiten und Zahlungen wird dem Vorschlag der Kommission für den entsprechenden Haushaltsplan-Entwurf als Anlage beigefügt.

(3) Die für Forschungs- und Investitionsausgaben bereitgestellten Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Beiträge nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.

(4) Die verfügbaren Zahlungsermächtigungen werden durch Beschluss der Kommission auf das nächste Haushaltsjahr übertragen, soweit der Rat nicht anders beschließt.

Art. 177-181

(weggefallen)

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