(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) 1 Anleihen, die zur Finanzierung der Forschungen oder der Investitionen bestimmt sind, werden unter den vom Rat festgelegten Bedingungen aufgenommen; der Rat beschließt hierbei nach Maßgabe des Artikels 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 2 Die Gemeinschaft kann auf dem Kapitalmarkt eines Mitgliedstaats Anleihen aufnehmen, und zwar entweder nach den dort für Inlandsemissionen geltenden Vorschriften oder in Ermangelung solcher Vorschriften aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Kommission und dem betreffenden Staat. 3 Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats können ihre Zustimmung nur versagen, wenn auf dem Kapitalmarkt dieses Staates schwere Störungen zu befürchten sind.
(1) Die im Verwaltungshaushalt enthaltenen Ausgaben umfassen insbesondere
(2) Die im Forschungs- und Investitionshaushalt enthaltenen Ausgaben umfassen insbesondere
(1) Die Zuweisungen für die Forschungs- und Investitionsausgaben umfassen vorbehaltlich der Grenzen, die sich aus den mit Ausgaben verbundenen Programmen oder Beschlüssen ergeben, welche aufgrund dieses Vertrags die Einstimmigkeit des Rates erfordern,
(2) Der Fälligkeitsplan für die Verbindlichkeiten und Zahlungen wird dem Vorschlag der Kommission für den entsprechenden Haushaltsplan-Entwurf als Anlage beigefügt.
(3) Die für Forschungs- und Investitionsausgaben bereitgestellten Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Beiträge nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.
(4) Die verfügbaren Zahlungsermächtigungen werden durch Beschluss der Kommission auf das nächste Haushaltsjahr übertragen, soweit der Rat nicht anders beschließt.