EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016 (ABl. C 203, S. 1–112)

Geltungsbereich: Europa (EU)

Titel I
AUFGABEN DER GEMEINSCHAFT
Art. 1
Titel II
DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
Kapitel 1
Förderung der Forschung
Art. 4
Kapitel 2
Verbreitung der Kenntnisse
Abschnitt 1
Kenntnisse, über welche die Kommission verfügen kann
Art. 12
Abschnitt 2
Sonstige Kenntnisse
a)
Verbreitung auf gütlichem Wege
Art. 14
b)
Mitteilung an die Kommission von Amts wegen
Art. 16
c)
Erteilung von Lizenzen im Wege des Schiedsverfahrens oder von Amts wegen
Art. 17
Abschnitt 3
Bestimmungen über die Geheimhaltung
Art. 24
Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen
Art. 28
Kapitel 3
Der Gesundheitsschutz
Art. 30
Kapitel 4
Investitionen
Art. 40
Kapitel 5
Gemeinsame Unternehmen
Art. 45
Kapitel 6
Versorgung
Art. 52
Abschnitt 1
Die Agentur
Art. 53
Abschnitt 2
Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen der Gemeinschaft
Art. 57
Abschnitt 3
Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft
Art. 64
Abschnitt 4
Preise
Art. 67
Abschnitt 5
Bestimmungen über die Versorgungspolitik
Art. 70
Abschnitt 6
Besondere Vorschriften
Art. 73
Kapitel 7
Überwachung der Sicherheit
Art. 77
Kapitel 8
Das Eigentum
Art. 86
Kapitel 9
Der gemeinsame Markt auf dem Kerngebiet
Art. 92
Kapitel 10
Außenbeziehungen
Art. 101
Titel III
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE UND FINANZVORSCHRIFTEN
Kapitel 1
Anwendung von bestimmten Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 106a
Kapitel 2
Die Organe der Gemeinschaft
Abschnitt 1
Das Europäische Parlament
Art. 107-114(weggefallen)
Abschnitt 2
Der Rat
Art. 115-123(weggefallen)
Abschnitt 3
Die Kommission
Art. 124-133(weggefallen)
Abschnitt 4
Der Gerichtshof der Europäischen Union
Art. 136-143(weggefallen)
Abschnitt 5
Der Rechnungshof
Art. 160a-160c(weggefallen)
Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
Art. 161-163(weggefallen)
Kapitel 4
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
Art. 165-170(weggefallen)
Titel IV
BESONDERE FINANZVORSCHRIFTEN
Art. 171
Titel V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 184
Titel VI
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ANLAUFZEIT
Art. 209-223(weggefallen)
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 224
Abschnitt 3
Bestimmungen über die Geheimhaltung

Art. 24

Die von der Gemeinschaft in Durchführung ihres Forschungsprogramms erworbenen Kenntnisse, deren Preisgabe den Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden kann, werden unter Geheimschutz gestellt; hierbei gelten folgende Bestimmungen:

1. Auf Vorschlag der Kommission beschließt der Rat eine Verschlusssachen-Verordnung, die unter Berücksichtigung dieses Artikels die verschiedenen zur Anwendung gelangenden Geheimschutzgrade und die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen festlegt.
2. Die Kommission stuft die Kenntnisse, deren Preisgabe nach ihrer Ansicht den Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden kann, vorläufig in den hierfür in der Verschlusssachen-Verordnung vorgesehenen Geheimschutzgrad ein. Sie teilt den Mitgliedstaaten diese Kenntnisse unverzüglich mit; diese stellen den Geheimschutz vorläufig in der gleichen Weise sicher.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen drei Monaten mit, ob sie den vorläufig angewandten Geheimschutzgrad beibehalten, durch einen anderen ersetzen oder den Geheimschutz aufheben wollen.
Nach Ablauf dieser Frist gelangt der strengste der beantragten Geheimschutzgrade zur Anwendung. Die Kommission zeigt dies den Mitgliedstaaten an.
Auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats kann der Rat jederzeit einstimmig die Anwendung eines anderen Geheimschutzgrads oder die Aufhebung des Geheimschutzes beschließen. Vor der Beschlussfassung über den Antrag eines Mitgliedstaats holt der Rat die Stellungnahme der Kommission ein.
3. Die Artikel 12 und 13 gelten nicht für die in einen Geheimschutzgrad eingestuften Kenntnisse. Vorbehaltlich der Beachtung der anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen
a) kann die Kommission jedoch die in den Artikeln 12 und 13 bezeichneten Kenntnisse mitteilen:
i) einem gemeinsamen Unternehmen,
ii) einer Person oder einem nicht gemeinsamen Unternehmen durch Vermittlung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebieten diese Person oder dieses Unternehmen tätig ist;
b) kann ein Mitgliedstaat die in Artikel 13 bezeichneten Kenntnisse einer Person oder einem nicht gemeinsamen Unternehmen, die in seinen Hoheitsgebieten tätig sind, mitteilen; die Mitteilung ist der Kommission anzuzeigen;
c) ist ferner jeder Mitgliedstaat berechtigt, von der Kommission für seine eigenen Bedürfnisse oder diejenigen einer Person oder eines Unternehmens, die in seinen Hoheitsgebieten tätig sind, die Erteilung einer Lizenz gemäß Artikel 12 zu verlangen.

Art. 25

(1) 1 Teilt ein Mitgliedstaat das Bestehen oder den Inhalt einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung mit, die einen in Artikel 16 Absatz 1 oder 2 bezeichneten Gegenstand betrifft, so weist er gegebenenfalls auf die Notwendigkeit hin, diese Anmeldung aus Verteidigungsgründen in den von ihm angegebenen Geheimschutzgrad einzustufen; hierbei teilt er die voraussichtliche Dauer des Geheimschutzes mit. 2 Die Kommission leitet alle Mitteilungen, die sie gemäß dem vorstehenden Unterabsatz erhält, an die anderen Mitgliedstaaten weiter. 3 Die Kommission und die Mitgliedstaaten beachten die Vorkehrungen, welche der von dem Ursprungsstaat verlangte Geheimschutzgrad nach der Verschlusssachen-Verordnung erfordert.

(2) 1 Die Kommission kann diese Mitteilungen ferner an die gemeinsamen Unternehmen oder durch Vermittlung eines Mitgliedstaats an eine Person oder ein nicht gemeinsames Unternehmen weiterleiten, die in den Hoheitsgebieten dieses Staates tätig sind. 2 Die Erfindungen, die Gegenstand der in Absatz 1 genannten Anmeldungen sind, können nur mit Zustimmung des Anmelders oder nach Maßgabe der Artikel 17 bis 23 genutzt werden. 3 Die Mitteilungen und gegebenenfalls die Nutzung nach Maßgabe des vorliegenden Absatzes unterliegen den Maßnahmen, die der von dem Ursprungsstaat verlangte Geheimschutzgrad gemäß der Verschlusssachen-Verordnung erfordert. 4 Die Mitteilungen bedürfen in allen Fällen der Zustimmung des Ursprungsstaats. 5 Die Mitteilung und die Nutzung können nur aus Verteidigungsgründen verweigert werden.

(3) 1 Der Rat kann jederzeit auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats einstimmig die Anwendung eines anderen Geheimschutzgrads oder die Aufhebung des Geheimschutzes beschließen. 2 Vor der Beschlussfassung über den Antrag eines Mitgliedstaats holt der Rat die Stellungnahme der Kommission ein.

Art. 26

(1) 1 Werden Kenntnisse, die Gegenstand von Patenten, Patentanmeldungen, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Gebrauchsmusteranmeldungen sind, nach Maßgabe der Artikel 24 und 25 unter Geheimschutz gestellt, so können Staaten, welche die Anwendung des Geheimschutzes beantragt haben, die Genehmigung zu entsprechenden Anmeldungen in den anderen Mitgliedstaaten nicht verweigern. 2 Jeder Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, damit derartige Rechte und Anmeldungen nach dem in seinen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Verfahren weiterhin unter Geheimschutz bleiben.

(2) 1 Die gemäß Artikel 24 unter Geheimschutz gestellten Kenntnisse können nur mit Zustimmung aller Mitgliedstaaten Gegenstand von Anmeldungen außerhalb dieser Staaten werden. 2 Nehmen diese Staaten nicht Stellung, so gilt die Zustimmung nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kommission den Mitgliedstaaten diese Kenntnisse übermittelt hat, als erteilt.

Art. 27

1 Der Ersatz des Schadens, der dem Anmelder durch die Stellung unter Geheimschutz aus Verteidigungsgründen erwächst, unterliegt den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten; er fällt dem Staat zur Last, der die Stellung unter Geheimschutz beantragt oder entweder eine Verschärfung oder eine Verlängerung des Geheimschutzes oder das Verbot der Anmeldung außerhalb der Gemeinschaft erwirkt hat. 2 Haben mehrere Mitgliedstaaten eine Verschärfung oder Verlängerung des Geheimschutzes oder das Verbot der Anmeldung außerhalb der Gemeinschaft erwirkt, so haben sie für den aus ihrem Antrag erwachsenen Schaden gesamtschuldnerisch aufzukommen. 3 Die Gemeinschaft kann keine Schadensersatzansprüche aufgrund dieses Artikels geltend machen.

Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen

Art. 28

1 Werden Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen, die noch nicht veröffentlicht sind, oder Patente oder Gebrauchsmuster, die aus Verteidigungsgründen geheim gehalten werden, infolge ihrer Mitteilung an die Kommission unbefugt genutzt oder einem Unbefugten bekannt, so ersetzt die Gemeinschaft dem Berechtigten den hieraus entstehenden Schaden. 2 Der Schadensersatzanspruch der Berechtigten gegen Dritte geht unbeschadet der eigenen Ansprüche der Gemeinschaft gegen den Urheber des Schadens auf die Gemeinschaft über, soweit sie diesen ersetzt. 3 Das Recht der Gemeinschaft, gegen den Urheber des Schadens nach den geltenden allgemeinen Vorschriften vorzugehen, bleibt unberührt.

Art. 29

1 Alle Abkommen oder Verträge über den Austausch von wissenschaftlichen oder gewerblichen Kenntnissen auf dem Kerngebiet zwischen einem Mitgliedstaat oder einer Person oder einem Unternehmen einerseits und einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates andererseits sind von der Kommission zu schließen, falls sie bei einer Partei die Unterzeichnung durch einen Staat in Ausübung seiner Hoheitsrechte erfordern. 2 Die Kommission kann jedoch einen Mitgliedstaat oder eine Person oder ein Unternehmen ermächtigen, derartige Abkommen unter den von ihr als angemessen erachteten Voraussetzungen vorbehaltlich der Artikel 103 und 104 selbst zu schließen.

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