(1) 1 Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Agentur oder der gemeinsamen Unternehmen werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Verwaltungshaushalt oder den Forschungs- und Investitionshaushalt eingesetzt. 2 Jeder Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(2) 1 Die Einnahmen und Ausgaben der nach kaufmännischen Gesichtspunkten arbeitenden Agentur werden in einen eigenen Voranschlag aufgenommen. 2 Die Bedingungen für die Veranschlagung, Durchführung und Kontrolle dieser Einnahmen und Ausgaben werden unter Berücksichtigung der Satzung der Agentur in einer gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Haushaltsordnung bestimmt.
(3) Die Voranschläge für die Einnahmen und Ausgaben sowie die Betriebskonten und Bilanzen der gemeinsamen Unternehmen werden der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament für jedes Haushaltsjahr nach Maßgabe der Satzungen dieser Unternehmen übermittelt.
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) 1 Anleihen, die zur Finanzierung der Forschungen oder der Investitionen bestimmt sind, werden unter den vom Rat festgelegten Bedingungen aufgenommen; der Rat beschließt hierbei nach Maßgabe des Artikels 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 2 Die Gemeinschaft kann auf dem Kapitalmarkt eines Mitgliedstaats Anleihen aufnehmen, und zwar entweder nach den dort für Inlandsemissionen geltenden Vorschriften oder in Ermangelung solcher Vorschriften aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Kommission und dem betreffenden Staat. 3 Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats können ihre Zustimmung nur versagen, wenn auf dem Kapitalmarkt dieses Staates schwere Störungen zu befürchten sind.
(1) Die im Verwaltungshaushalt enthaltenen Ausgaben umfassen insbesondere
(2) Die im Forschungs- und Investitionshaushalt enthaltenen Ausgaben umfassen insbesondere