1 Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT (EURATOM). 2 Aufgabe der Atomgemeinschaft ist es, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen.
Zur Erfüllung ihrer Aufgabe hat die Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags
(1) Die Kommission hat die Kernforschung in den Mitgliedstaaten zu fördern und zu erleichtern und zu ihrer Ergänzung das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Gemeinschaft durchzuführen.
(2) 1 Die Kommission übt diese Tätigkeit auf den Gebieten aus, die in der diesem Vertrag als Anhang I beigefügten Liste bezeichnet sind. 2 Diese Liste kann vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geändert werden. 3 Die Kommission hört den in Artikel 134 vorgesehenen Ausschuss für Wissenschaft und Technik an.
1 Um die Koordinierung der in den Mitgliedstaaten betriebenen Forschung zu fördern und sie zu ergänzen, fordert die Kommission die Mitgliedstaaten sowie Personen oder Unternehmen auf, ihr die in dieser Aufforderung bezeichneten Forschungsprogramme zu übermitteln. 2 Sie tut dies entweder durch an bestimmte Empfänger gerichtete und ihrer Regierung mitgeteilte Anfragen oder durch allgemeine Bekanntmachung. 3 Nachdem die Kommission den Beteiligten jede Möglichkeit zur Äußerung gegeben hat, kann sie zu jedem ihr übermittelten Forschungsprogramm eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben. 4 Sie muss dies tun, wenn der Staat oder die Person oder das Unternehmen, die ein Forschungsprogramm übermittelt haben, es beantragen. 5 Durch diese Stellungnahmen rät die Kommission von überflüssiger Doppelarbeit ab und weist die Forschung auf noch unzureichend bearbeitete Gebiete hin. 6 Die Kommission darf die Programme nur mit Zustimmung der Staaten, Personen oder Unternehmen veröffentlichen, die sie übermittelt haben. 7 Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine Liste der Kernforschungsgebiete, die nach ihrer Auffassung noch unzureichend bearbeitet sind. 8 Die Kommission kann die Vertreter öffentlicher und privater Forschungszentren sowie alle Sachverständigen, die auf demselben oder einem verwandten Gebiet Forschungsarbeit leisten, zu Tagungen einladen, die der gegenseitigen Beratung und Unterrichtung dienen.