Die Organe der Gemeinschaft sowie die Agentur und die gemeinsamen Unternehmen haben bei der Anwendung dieses Vertrags die Bedingungen zu beachten, denen nach den aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der Volksgesundheit erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften der Zugang zu den Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen unterliegt.
Im Sinne dieses Vertrags bedeutet, soweit nichts anderes darin bestimmt ist,
Im Sinne dieses Vertrags bedeutet
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieses Vertrags auf die europäischen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten sowie auf die ihnen unterstehenden außereuropäischen Hoheitsgebiete Anwendung. 2 Ebenso finden sie auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt. 3 Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf die Ålandinseln Anwendung. 4 Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:
1 Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen zu den Organen der Vereinten Nationen, ihrer Fachorganisationen und der Welthandelsorganisation. 2 Sie unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen internationalen Organisationen.
Die Gemeinschaft führt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit dem Europarat herbei.