EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016 (ABl. C 203, S. 1–112)

Geltungsbereich: Europa (EU)

Titel I
AUFGABEN DER GEMEINSCHAFT
Art. 1
Titel II
DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
Kapitel 1
Förderung der Forschung
Art. 4
Kapitel 2
Verbreitung der Kenntnisse
Abschnitt 1
Kenntnisse, über welche die Kommission verfügen kann
Art. 12
Abschnitt 2
Sonstige Kenntnisse
a)
Verbreitung auf gütlichem Wege
Art. 14
b)
Mitteilung an die Kommission von Amts wegen
Art. 16
c)
Erteilung von Lizenzen im Wege des Schiedsverfahrens oder von Amts wegen
Art. 17
Abschnitt 3
Bestimmungen über die Geheimhaltung
Art. 24
Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen
Art. 28
Kapitel 3
Der Gesundheitsschutz
Art. 30
Kapitel 4
Investitionen
Art. 40
Kapitel 5
Gemeinsame Unternehmen
Art. 45
Kapitel 6
Versorgung
Art. 52
Abschnitt 1
Die Agentur
Art. 53
Abschnitt 2
Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen der Gemeinschaft
Art. 57
Abschnitt 3
Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft
Art. 64
Abschnitt 4
Preise
Art. 67
Abschnitt 5
Bestimmungen über die Versorgungspolitik
Art. 70
Abschnitt 6
Besondere Vorschriften
Art. 73
Kapitel 7
Überwachung der Sicherheit
Art. 77
Kapitel 8
Das Eigentum
Art. 86
Kapitel 9
Der gemeinsame Markt auf dem Kerngebiet
Art. 92
Kapitel 10
Außenbeziehungen
Art. 101
Titel III
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE UND FINANZVORSCHRIFTEN
Kapitel 1
Anwendung von bestimmten Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 106a
Kapitel 2
Die Organe der Gemeinschaft
Abschnitt 1
Das Europäische Parlament
Art. 107-114(weggefallen)
Abschnitt 2
Der Rat
Art. 115-123(weggefallen)
Abschnitt 3
Die Kommission
Art. 124-133(weggefallen)
Abschnitt 4
Der Gerichtshof der Europäischen Union
Art. 136-143(weggefallen)
Abschnitt 5
Der Rechnungshof
Art. 160a-160c(weggefallen)
Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
Art. 161-163(weggefallen)
Kapitel 4
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
Art. 165-170(weggefallen)
Titel IV
BESONDERE FINANZVORSCHRIFTEN
Art. 171
Titel V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 184
Titel VI
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ANLAUFZEIT
Art. 209-223(weggefallen)
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 224

Art. 190

(weggefallen)

Art. 191

Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

Art. 192

1 Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. 2 Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe. 3 Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.

Art. 193

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.

Art. 194

(1) 1 Die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft, die Mitglieder der Ausschüsse, die Beamten und Bediensteten der Gemeinschaft sowie alle anderen Personen, die durch ihre Amtstätigkeit oder durch ihre öffentlichen oder privaten Verbindungen mit den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft oder mit den gemeinsamen Unternehmen von den Vorgängen, Informationen, Kenntnissen, Unterlagen oder Gegenständen, die aufgrund der von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Gemeinschaft erlassenen Vorschriften unter Geheimschutz stehen, Kenntnis nehmen oder Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, diese Vorgänge, Informationen, Kenntnisse, Unterlagen oder Gegenstände, auch nach Beendigung dieser Amtstätigkeit oder dieser Verbindungen, gegenüber allen nicht berechtigten Personen sowie gegenüber der Öffentlichkeit geheim zu halten. 2 Jeder Mitgliedstaat behandelt eine Verletzung dieser Verpflichtung als einen Verstoß gegen seine Geheimhaltungsvorschriften; er wendet dabei hinsichtlich des sachlichen Rechts und der Zuständigkeit seine Rechtsvorschriften über die Verletzung der Staatssicherheit oder die Preisgabe von Berufsgeheimnissen an. 3 Er verfolgt jeden seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Urheber einer derartigen Verletzung auf Antrag eines beteiligten Mitgliedstaats oder der Kommission.

(2) 1 Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Vorschriften mit, die in seinen Hoheitsgebieten die Einstufung und die Geheimhaltung der Informationen, Kenntnisse, Unterlagen oder Gegenstände regeln, welche in den Anwendungsbereich dieses Vertrags gehören. 2 Die Kommission sorgt für die Mitteilung dieser Vorschriften an die übrigen Mitgliedstaaten. 3 Jeder Mitgliedstaat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Erleichterung der fortschreitenden Einführung eines möglichst einheitlichen und weitgehenden Geheimschutzes. 4 Die Kommission kann nach Anhörung der beteiligten Mitgliedstaaten zu diesem Zweck Empfehlungen aussprechen.

(3) Die Organe der Gemeinschaft und ihre Einrichtungen sowie die gemeinsamen Unternehmen haben die Bestimmungen über den Geheimschutz anzuwenden, die in dem Gebiet, in dem sie ihren Sitz haben, gelten.

(4) Jede durch ein Organ der Gemeinschaft oder durch einen Mitgliedstaat einer Person, die ihre Tätigkeit im Anwendungsbereich dieses Vertrags ausübt, erteilte Ermächtigung, von den Vorgängen, Informationen, Unterlagen oder Gegenständen Kenntnis zu nehmen, die sich auf den Anwendungsbereich dieses Vertrags beziehen und dem Geheimschutz unterliegen, wird von jedem Organ und jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt.

(5) Die Vorschriften dieses Artikels stehen der Anwendung besonderer Vorschriften nicht entgegen, die sich aus Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung ergeben.

Art. 195

Die Organe der Gemeinschaft sowie die Agentur und die gemeinsamen Unternehmen haben bei der Anwendung dieses Vertrags die Bedingungen zu beachten, denen nach den aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der Volksgesundheit erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften der Zugang zu den Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen unterliegt.

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