Kapitel 3
Der Gesundheitsschutz
Art. 30
1In der Gemeinschaft werden Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgesetzt.
Unter Grundnormen sind zu verstehen:
a)
die zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren,
b)
die Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für schädlichen Befall,
c)
die Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte.