EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016 (ABl. C 203, S. 1–112)

Geltungsbereich: Europa (EU)

Titel I
AUFGABEN DER GEMEINSCHAFT
Art. 1
Titel II
DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
Kapitel 1
Förderung der Forschung
Art. 4
Kapitel 2
Verbreitung der Kenntnisse
Abschnitt 1
Kenntnisse, über welche die Kommission verfügen kann
Art. 12
Abschnitt 2
Sonstige Kenntnisse
a)
Verbreitung auf gütlichem Wege
Art. 14
b)
Mitteilung an die Kommission von Amts wegen
Art. 16
c)
Erteilung von Lizenzen im Wege des Schiedsverfahrens oder von Amts wegen
Art. 17
Abschnitt 3
Bestimmungen über die Geheimhaltung
Art. 24
Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen
Art. 28
Kapitel 3
Der Gesundheitsschutz
Art. 30
Kapitel 4
Investitionen
Art. 40
Kapitel 5
Gemeinsame Unternehmen
Art. 45
Kapitel 6
Versorgung
Art. 52
Abschnitt 1
Die Agentur
Art. 53
Abschnitt 2
Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen der Gemeinschaft
Art. 57
Abschnitt 3
Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft
Art. 64
Abschnitt 4
Preise
Art. 67
Abschnitt 5
Bestimmungen über die Versorgungspolitik
Art. 70
Abschnitt 6
Besondere Vorschriften
Art. 73
Kapitel 7
Überwachung der Sicherheit
Art. 77
Kapitel 8
Das Eigentum
Art. 86
Kapitel 9
Der gemeinsame Markt auf dem Kerngebiet
Art. 92
Kapitel 10
Außenbeziehungen
Art. 101
Titel III
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE UND FINANZVORSCHRIFTEN
Kapitel 1
Anwendung von bestimmten Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 106a
Kapitel 2
Die Organe der Gemeinschaft
Abschnitt 1
Das Europäische Parlament
Art. 107-114(weggefallen)
Abschnitt 2
Der Rat
Art. 115-123(weggefallen)
Abschnitt 3
Die Kommission
Art. 124-133(weggefallen)
Abschnitt 4
Der Gerichtshof der Europäischen Union
Art. 136-143(weggefallen)
Abschnitt 5
Der Rechnungshof
Art. 160a-160c(weggefallen)
Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
Art. 161-163(weggefallen)
Kapitel 4
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
Art. 165-170(weggefallen)
Titel IV
BESONDERE FINANZVORSCHRIFTEN
Art. 171
Titel V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 184
Titel VI
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ANLAUFZEIT
Art. 209-223(weggefallen)
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 224

Art. 58

1 Erstreckt sich die Tätigkeit eines Erzeugers auf mehrere Produktionsstufen, beginnend mit der Gewinnung des Erzes bis zur Herstellung des Metalls einschließlich, so ist er nur verpflichtet, der Agentur das Erzeugnis in der von ihm gewählten Produktionsstufe anzubieten. 2 Das gleiche gilt für mehrere Unternehmen, zwischen denen Verbindungen bestehen, die der Kommission rechtzeitig mitgeteilt und mit ihr nach dem in den Artikeln 43 und 44 vorgesehenen Verfahren erörtert worden sind.

Art. 59

1 Übt die Agentur ihr Bezugsrecht entweder auf die gesamte Produktion oder auf einen Teil der Produktion nicht aus, so

a) kann der Erzeuger die Erze, Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe entweder mit eigenen Mitteln oder im Wege von Lohnveredelungsverträgen unter dem Vorbehalt verarbeiten oder verarbeiten lassen, dass er der Agentur das bei dieser Verarbeitung gewonnene Erzeugnis anbietet,
b) wird der Erzeuger durch Beschluss der Kommission ermächtigt, die verfügbaren Erzeugnisse außerhalb der Gemeinschaft unter dem Vorbehalt abzusetzen, dass er hierbei keine günstigeren Bedingungen gewährt, als sie in dem der Agentur vorher unterbreiteten Angebot enthalten waren. Besondere spaltbare Stoffe können jedoch nur durch die Agentur gemäß Artikel 62 ausgeführt werden.
2 Die Kommission kann die Ermächtigung nicht erteilen, wenn die Empfänger dieser Lieferungen nicht alle Garantien dafür bieten, dass die allgemeinen Interessen der Gemeinschaft gewahrt werden, oder wenn die Klauseln und Bedingungen dieser Verträge den Zielen dieses Vertrags zuwiderlaufen.

Art. 60

1 Die Verbraucher teilen der Agentur in regelmäßigen Abständen ihren Bedarf mit; sie geben dabei die Mengen, die physikalische und chemische Beschaffenheit, den Herkunftsort, die Verwendung, die einzelnen Lieferfristen und die Preisbestimmungen an, die als Klauseln und Bedingungen in den von ihnen gewünschten Liefervertrag aufzunehmen wären. 2 Ebenso teilen die Erzeuger der Agentur die Angebote, die sie machen können, mit; sie geben dabei alle Einzelheiten, insbesondere die Laufzeit der Verträge, an, die für die Aufstellung ihrer Produktionsprogramme erforderlich sind. 3 Die Laufzeit dieser Verträge darf zehn Jahre nicht überschreiten, es sei denn, dass die Kommission zustimmt. 4 Die Agentur teilt den Verbrauchern die Angebote und den Umfang der bei ihr eingegangenen Nachfragen mit und fordert sie auf, innerhalb einer bestimmten Frist Aufträge zu erteilen. 5 Ist die Agentur im Besitz aller Aufträge, so teilt sie die Bedingungen mit, unter denen sie diese ausführen kann. 6 Kann die Agentur nicht alle eingegangenen Aufträge vollständig ausführen, so verteilt sie die Stoffe nach dem Verhältnis der Aufträge zu jedem Angebot, vorbehaltlich der Artikel 68 und 69. 7 Eine Vollzugsordnung der Agentur, die der Billigung der Kommission bedarf, regelt im einzelnen, wie Angebote und Nachfragen einander gegenüberzustellen sind.

Art. 61

1 Die Agentur ist verpflichtet, alle Aufträge auszuführen, es sei denn, dass rechtliche oder sachliche Hindernisse ihrer Ausführung entgegenstehen. 2 Bei Abschluss eines Vertrags kann sie unter Beachtung der Vorschriften des Artikels 52 von den Verbrauchern angemessene Vorauszahlungen als Garantie oder zur Erleichterung ihrer eigenen, zur Ausführung des Auftrags erforderlichen langfristigen Verpflichtungen gegenüber den Erzeugern verlangen.

Art. 62

(1) Die Agentur übt ihr Bezugsrecht auf die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erzeugten besonderen spaltbaren Stoffe zu folgenden Zwecken aus:

a) um die Nachfrage der Verbraucher der Gemeinschaft nach Maßgabe des Artikels 60 zu decken,
b) um diese Stoffe selbst zu lagern oder
c) um sie mit Genehmigung der Kommission, die hierbei Artikel 59 Buchstabe b Unterabsatz 2 beachtet, auszuführen.

(2) Jedoch sind diese Stoffe und die zur Aufarbeitung geeigneten Rückstände zu folgenden Zwecken dem Erzeuger zu belassen:

a) um mit Genehmigung der Agentur gelagert zu werden,
b) um im Rahmen des eigenen Bedarfs des Erzeugers verwendet zu werden oder
c) um Unternehmen im Gebiet der Gemeinschaft im Rahmen ihres Bedarfs zur Verfügung gestellt zu werden, soweit diese mit dem Erzeuger zur Durchführung eines der Kommission rechtzeitig mitgeteilten Programms in unmittelbarer Verbindung stehen; Voraussetzung ist, dass die Verbindung weder eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen noch die missbräuchliche Schaffung von Ungleichheiten zwischen den Verbrauchern der Gemeinschaft bezweckt oder bewirkt. Die Anwendung der Vorschriften des Kapitels 7 wird hierdurch nicht berührt.

(3) Auf die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erzeugten besonderen spaltbaren Stoffe, bezüglich derer die Agentur ihr Bezugsrecht nicht ausgeübt hat, findet Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung.

Art. 63

Die Erze, Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe, die von den gemeinsamen Unternehmen erzeugt werden, werden den Verbrauchern nach den satzungsmäßigen oder vertragsmäßigen Bestimmungen dieser Unternehmen zugeteilt.

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