EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016 (ABl. C 203, S. 1–112)

Geltungsbereich: Europa (EU)

Titel I
AUFGABEN DER GEMEINSCHAFT
Art. 1
Titel II
DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
Kapitel 1
Förderung der Forschung
Art. 4
Kapitel 2
Verbreitung der Kenntnisse
Abschnitt 1
Kenntnisse, über welche die Kommission verfügen kann
Art. 12
Abschnitt 2
Sonstige Kenntnisse
a)
Verbreitung auf gütlichem Wege
Art. 14
b)
Mitteilung an die Kommission von Amts wegen
Art. 16
c)
Erteilung von Lizenzen im Wege des Schiedsverfahrens oder von Amts wegen
Art. 17
Abschnitt 3
Bestimmungen über die Geheimhaltung
Art. 24
Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen
Art. 28
Kapitel 3
Der Gesundheitsschutz
Art. 30
Kapitel 4
Investitionen
Art. 40
Kapitel 5
Gemeinsame Unternehmen
Art. 45
Kapitel 6
Versorgung
Art. 52
Abschnitt 1
Die Agentur
Art. 53
Abschnitt 2
Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen der Gemeinschaft
Art. 57
Abschnitt 3
Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft
Art. 64
Abschnitt 4
Preise
Art. 67
Abschnitt 5
Bestimmungen über die Versorgungspolitik
Art. 70
Abschnitt 6
Besondere Vorschriften
Art. 73
Kapitel 7
Überwachung der Sicherheit
Art. 77
Kapitel 8
Das Eigentum
Art. 86
Kapitel 9
Der gemeinsame Markt auf dem Kerngebiet
Art. 92
Kapitel 10
Außenbeziehungen
Art. 101
Titel III
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE UND FINANZVORSCHRIFTEN
Kapitel 1
Anwendung von bestimmten Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 106a
Kapitel 2
Die Organe der Gemeinschaft
Abschnitt 1
Das Europäische Parlament
Art. 107-114(weggefallen)
Abschnitt 2
Der Rat
Art. 115-123(weggefallen)
Abschnitt 3
Die Kommission
Art. 124-133(weggefallen)
Abschnitt 4
Der Gerichtshof der Europäischen Union
Art. 136-143(weggefallen)
Abschnitt 5
Der Rechnungshof
Art. 160a-160c(weggefallen)
Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
Art. 161-163(weggefallen)
Kapitel 4
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
Art. 165-170(weggefallen)
Titel IV
BESONDERE FINANZVORSCHRIFTEN
Art. 171
Titel V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 184
Titel VI
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ANLAUFZEIT
Art. 209-223(weggefallen)
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 224

Art. 80

1 Die Kommission kann verlangen, dass alle überschüssigen besonderen spaltbaren Stoffe, die als Nebenprodukt wieder- oder neugewonnen und nicht tatsächlich verwendet oder zur Verwendung bereitgestellt werden, bei der Agentur oder in anderen Lagern hinterlegt werden, die der Überwachung der Kommission unterstehen oder zugänglich sind. 2 Die so hinterlegten besonderen spaltbaren Stoffe sind den Beteiligten auf Antrag unverzüglich zurückzugeben.

Art. 81

1 Die Kommission kann in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten Inspektoren entsenden. 2 Sie hört den Mitgliedstaat, bevor sie einen Inspektor mit seiner ersten Überwachungsaufgabe in den Hoheitsgebieten dieses Staates betraut; diese Anhörung wirkt auch für alle späteren Aufgaben dieses Inspektors. 3 Soweit dies für die Überwachung der Erze, Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe und zu der Feststellung erforderlich ist, ob die Bestimmungen des Artikels 77 beachtet werden, haben die Inspektoren unter Vorlage eines Ausweises über ihre Amtseigenschaft jederzeit zu allen Orten, Unterlagen und Personen Zugang, die sich von Berufs wegen mit Stoffen, Ausrüstungsgegenständen oder Anlagen beschäftigen, welche gemäß diesem Kapitel der Überwachung unterliegen. 4 Die von der Kommission ernannten Inspektoren werden auf Antrag des beteiligten Staates von Vertretern der Behörden dieses Staates begleitet; doch darf hierdurch für die Inspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe keine Verzögerung oder sonstige Behinderung eintreten. 5 Wird der Durchführung einer Überwachungsmaßnahme widersprochen, so hat die Kommission beim Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union einen Gerichtsbefehl zu beantragen, um die Durchführung dieser Überwachung im Zwangswege sicherzustellen. 6 Der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet innerhalb von drei Tagen. 7 Bei Gefahr im Verzuge kann die Kommission durch einen eigenen Beschluss eine schriftliche Anordnung der Überwachungsmaßnahmen erlassen. 8 Diese Anordnung ist dem Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. 9 Nach Erlass des Befehls oder des Beschlusses haben die Behörden des betreffenden Staates den Inspektoren Zugang zu den Orten zu verschaffen, die in dem Befehl oder dem Beschluss bezeichnet sind.

Art. 82

1 Die Inspektoren werden von der Kommission eingestellt. 2 Ihnen liegt ob, sich die in Artikel 79 vorgesehene Buchführung vorlegen zu lassen und sie zu prüfen. 3 Sie berichten der Kommission über jeden Verstoß. 4 Die Kommission kann eine Richtlinie erlassen, mit der sie dem betreffenden Mitgliedstaat aufgibt, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem festgestellten Verstoß ein Ende zu setzen. 5 Sie gibt dem Rat hiervon Kenntnis. 6 Kommt der Mitgliedstaat dieser Richtlinie der Kommission innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann diese oder jeder beteiligte Mitgliedstaat, in Abweichung von den Artikeln 258 und 259 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, unmittelbar den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Art. 83

(1) 1 Verletzen Personen oder Unternehmen die ihnen durch dieses Kapitel auferlegten Verpflichtungen, so kann die Kommission gegen sie Zwangsmaßnahmen verhängen. 2 Diese werden in folgenden Stufen verhängt:

a) Verwarnung,
b) Entzug besonderer Vorteile, wie finanzielle Unterstützung oder technische Hilfe,
c) Übertragung der Verwaltung des Unternehmens für eine Höchstdauer von vier Monaten an eine Person oder eine Personengruppe, die im gemeinsamen Einvernehmen zwischen der Kommission und dem Staat, dem das Unternehmen untersteht, bestellt werden,
d) vollständiger oder teilweiser Entzug der Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe.

(2) 1 Die zur Durchführung des vorstehenden Absatzes erlassenen Beschlüsse der Kommission, die eine Herausgabeverpflichtung enthalten, sind vollstreckbar. 2 Sie können in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 164 vollstreckt werden. 3 In Abweichung von Artikel 157 haben Klagen, die gegen die Beschlüsse der Kommission über die Verhängung der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Zwangsmaßnahmen beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden, aufschiebende Wirkung. 4 Der Gerichtshof der Europäischen Union kann jedoch auf Antrag der Kommission oder jedes beteiligten Mitgliedstaats die sofortige Vollstreckung der Beschlüsse anordnen. 5 Der Schutz der verletzten Interessen ist durch ein angemessenes Rechtsverfahren zu gewährleisten.

(3) Die Kommission kann an die Mitgliedstaaten Empfehlungen über Rechtsvorschriften richten, welche die Beachtung der Verpflichtungen dieses Kapitels in ihren Hoheitsgebieten sicherstellen sollen.

(4) Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zwangsmaßnahmen vollstreckt und dass die Verletzung gegebenenfalls durch deren Urheber behoben werden.

Art. 84

1 Bei der Überwachung wird kein Unterschied nach dem Verwendungszweck der Erze, der Ausgangsstoffe und der besonderen spaltbaren Stoffe gemacht. 2 Der Bereich, die Art und Weise der Überwachung sowie die Befugnisse der mit der Überwachung beauftragten Organe sind auf die Verwirklichung der in diesem Kapitel bestimmten Ziele beschränkt. 3 Die Überwachung erstreckt sich nicht auf Stoffe, die für die Zwecke der Verteidigung bestimmt sind, soweit sie sich im Vorgang der Einfügung in Sondergeräte für diese Zwecke befinden oder soweit sie nach Abschluss dieser Einfügung gemäß einem Operationsplan in eine militärische Anlage eingesetzt oder dort gelagert werden.

Art. 85

1 Die Einzelheiten der in diesem Kapitel vorgesehenen Überwachung können, falls neu eingetretene Umstände es erfordern, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss des Rates diesen Umständen angepasst werden; die Veranlassung dazu kann von einem Mitgliedstaat oder der Kommission ausgehen. 2 Die Kommission hat jeden Antrag eines Mitgliedstaats zu untersuchen.

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