1 Die Kommission kann sich im Rahmen des Haushaltsplans der Gemeinschaft finanziell unter den von ihr festgelegten Bedingungen an Schürfungsvorhaben in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten beteiligen. 2 Die Kommission kann an die Mitgliedstaaten Empfehlungen für die Entwicklung der Schürfung und der Erzgewinnung richten. 3 Die Mitgliedstaaten haben der Kommission jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Schürfung und der Erzeugung, die voraussichtlichen Reserven und die in ihren Hoheitsgebieten durchgeführten oder geplanten Investitionen im Bergbau vorzulegen. 4 Die Berichte werden dem Rat mit der Stellungnahme der Kommission vorgelegt; diese Stellungnahme hat insbesondere auf die Maßnahmen einzugehen, welche die Mitgliedstaaten auf die gemäß vorstehendem Absatz ausgesprochenen Empfehlungen getroffen haben. 5 Stellt der Rat, nachdem die Kommission ihn angerufen hat, mit qualifizierter Mehrheit fest, dass die Schürfungsmaßnahmen und die Steigerung der Erzgewinnung in erheblichem Maße unzureichend bleiben, obwohl Erzeugungsmöglichkeiten wirtschaftlich auf lange Sicht gerechtfertigt erscheinen, so wird unterstellt, dass der betreffende Mitgliedstaat, solange er diese Lage nicht behebt, für sich und für seine Staatsangehörigen auf das Recht des gleichen Zugangs zu dem sonstigen Aufkommen innerhalb der Gemeinschaft verzichtet.
Die Kommission richtet an die Mitgliedstaaten sachdienliche Empfehlungen über steuer- oder bergrechtliche Regelungen.
1 Die Agentur kann aus den innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Mengen die notwendigen Handelsbestände anlegen, um die Versorgung oder die laufenden Lieferungen der Gemeinschaft zu erleichtern. 2 Die Kommission kann gegebenenfalls die Einrichtung von Sicherheitsbeständen beschließen. 3 Die Art und Weise der Finanzierung dieser Bestände wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit gebilligt.
Umfasst ein Abkommen oder eine Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen einerseits und einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates andererseits auch die Lieferung von Erzeugnissen, die in die Zuständigkeit der Agentur fallen, so ist zum Abschluss oder zur Erneuerung des Abkommens oder der Vereinbarung die vorherige Zustimmung der Kommission erforderlich, soweit es sich um die Lieferung dieser Erzeugnisse handelt.
1 Die Kommission kann die Übertragung, die Einfuhr oder die Ausfuhr kleiner Mengen von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen in dem Maße, wie sie üblicherweise für die Forschung benutzt werden, von den Vorschriften dieses Kapitels ausnehmen. 2 Jede Übertragung, Einfuhr oder Ausfuhr aufgrund dieser Bestimmung ist der Agentur anzuzeigen.
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels finden keine Anwendung auf Verpflichtungen, welche die Aufbereitung, Umwandlung oder Formung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen zum Gegenstand haben