1 Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss die in Anhang III dieses Vertrags genannten Vergünstigungen auf jedes gemeinsame Unternehmen ganz oder teilweise in Anwendung bringen; jeder Mitgliedstaat ist alsdann in seinem Bereich zu deren Gewährung verpflichtet. 2 Der Rat kann nach demselben Verfahren die Bedingungen für die Gewährung dieser Vergünstigungen festlegen.
1 Die Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens erfolgt durch Beschluss des Rates. 2 Jedes gemeinsame Unternehmen hat Rechtspersönlichkeit. 3 Es hat in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die das jeweilige innerstaatliche Recht juristischen Personen zuerkennt; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern sowie klagen und verklagt werden. 4 Soweit die Bestimmungen dieses Vertrags oder seine Satzung nichts anderes vorsehen, unterliegt jedes gemeinsame Unternehmen den für gewerbliche oder kaufmännische Unternehmen geltenden Vorschriften; die Satzung kann hilfsweise auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten Bezug nehmen. 5 Soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Vertrags der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist, werden Streitigkeiten, bei denen gemeinsame Unternehmen beteiligt sind, durch die zuständigen innerstaatlichen Rechtsprechungsorgane entschieden.
1 Die Satzungen der gemeinsamen Unternehmen werden gegebenenfalls nach den darin vorgesehenen besonderen Vorschriften geändert. 2 Diese Änderungen können jedoch erst in Kraft treten, nachdem sie auf Vorschlag der Kommission durch den Rat nach Maßgabe des Artikels 47 gebilligt worden sind.
Solange die mit dem Betrieb der gemeinsamen Unternehmen betrauten Organe noch nicht eingesetzt sind, sorgt die Kommission für die Durchführung der Beschlüsse des Rates über die Errichtung dieser Unternehmen.
(1) Die Versorgung mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen wird gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen durch eine gemeinsame Versorgungspolitik sichergestellt.
(2) 1 Zu diesem Zweck und nach Maßgabe dieses Kapitels