1 Die Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens erfolgt durch Beschluss des Rates. 2 Jedes gemeinsame Unternehmen hat Rechtspersönlichkeit. 3 Es hat in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die das jeweilige innerstaatliche Recht juristischen Personen zuerkennt; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern sowie klagen und verklagt werden. 4 Soweit die Bestimmungen dieses Vertrags oder seine Satzung nichts anderes vorsehen, unterliegt jedes gemeinsame Unternehmen den für gewerbliche oder kaufmännische Unternehmen geltenden Vorschriften; die Satzung kann hilfsweise auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten Bezug nehmen. 5 Soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Vertrags der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist, werden Streitigkeiten, bei denen gemeinsame Unternehmen beteiligt sind, durch die zuständigen innerstaatlichen Rechtsprechungsorgane entschieden.
1 Die Satzungen der gemeinsamen Unternehmen werden gegebenenfalls nach den darin vorgesehenen besonderen Vorschriften geändert. 2 Diese Änderungen können jedoch erst in Kraft treten, nachdem sie auf Vorschlag der Kommission durch den Rat nach Maßgabe des Artikels 47 gebilligt worden sind.
Solange die mit dem Betrieb der gemeinsamen Unternehmen betrauten Organe noch nicht eingesetzt sind, sorgt die Kommission für die Durchführung der Beschlüsse des Rates über die Errichtung dieser Unternehmen.
(1) Die Versorgung mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen wird gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen durch eine gemeinsame Versorgungspolitik sichergestellt.
(2) 1 Zu diesem Zweck und nach Maßgabe dieses Kapitels
1 Die Agentur steht unter der Aufsicht der Kommission; diese erteilt ihr Richtlinien, hat gegen ihre Entscheidungen ein Einspruchsrecht und ernennt ihren Generaldirektor sowie ihren stellvertretenden Generaldirektor. 2 Jede ausdrückliche oder stillschweigende Handlung der Agentur bei Ausübung ihres Bezugsrechts oder ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluss von Lieferverträgen kann durch die Beteiligten der Kommission unterbreitet werden, die hierüber innerhalb eines Monats zu beschließen hat.
1 Die Agentur hat Rechtspersönlichkeit und genießt finanzielle Autonomie. 2 Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Satzung der Agentur fest. 3 Die Satzung kann in derselben Weise geändert werden. 4 Sie bestimmt das Kapital der Agentur und die Art und Weise, in der es aufgebracht wird. 5 Die Mehrheit des Kapitals muss in jedem Falle der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gehören. 6 Die Aufteilung des Kapitals wird von den Mitgliedstaaten im gemeinsamen Einvernehmen beschlossen. 7 Die Satzung legt die Art und Weise der kaufmännischen Geschäftsführung der Agentur fest. 8 Sie kann zur Deckung der Betriebskosten der Agentur die Erhebung einer Abgabe auf die Umsätze vorsehen.