EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016 (ABl. C 203, S. 1–112)

Geltungsbereich: Europa (EU)

Titel I
AUFGABEN DER GEMEINSCHAFT
Art. 1
Titel II
DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
Kapitel 1
Förderung der Forschung
Art. 4
Kapitel 2
Verbreitung der Kenntnisse
Abschnitt 1
Kenntnisse, über welche die Kommission verfügen kann
Art. 12
Abschnitt 2
Sonstige Kenntnisse
a)
Verbreitung auf gütlichem Wege
Art. 14
b)
Mitteilung an die Kommission von Amts wegen
Art. 16
c)
Erteilung von Lizenzen im Wege des Schiedsverfahrens oder von Amts wegen
Art. 17
Abschnitt 3
Bestimmungen über die Geheimhaltung
Art. 24
Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen
Art. 28
Kapitel 3
Der Gesundheitsschutz
Art. 30
Kapitel 4
Investitionen
Art. 40
Kapitel 5
Gemeinsame Unternehmen
Art. 45
Kapitel 6
Versorgung
Art. 52
Abschnitt 1
Die Agentur
Art. 53
Abschnitt 2
Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen der Gemeinschaft
Art. 57
Abschnitt 3
Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft
Art. 64
Abschnitt 4
Preise
Art. 67
Abschnitt 5
Bestimmungen über die Versorgungspolitik
Art. 70
Abschnitt 6
Besondere Vorschriften
Art. 73
Kapitel 7
Überwachung der Sicherheit
Art. 77
Kapitel 8
Das Eigentum
Art. 86
Kapitel 9
Der gemeinsame Markt auf dem Kerngebiet
Art. 92
Kapitel 10
Außenbeziehungen
Art. 101
Titel III
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE UND FINANZVORSCHRIFTEN
Kapitel 1
Anwendung von bestimmten Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 106a
Kapitel 2
Die Organe der Gemeinschaft
Abschnitt 1
Das Europäische Parlament
Art. 107-114(weggefallen)
Abschnitt 2
Der Rat
Art. 115-123(weggefallen)
Abschnitt 3
Die Kommission
Art. 124-133(weggefallen)
Abschnitt 4
Der Gerichtshof der Europäischen Union
Art. 136-143(weggefallen)
Abschnitt 5
Der Rechnungshof
Art. 160a-160c(weggefallen)
Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
Art. 161-163(weggefallen)
Kapitel 4
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
Art. 165-170(weggefallen)
Titel IV
BESONDERE FINANZVORSCHRIFTEN
Art. 171
Titel V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 184
Titel VI
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ANLAUFZEIT
Art. 209-223(weggefallen)
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 224

Art. 182

(1) 1 Die Kommission kann vorbehaltlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ihre Guthaben in der Währung eines dieser Staaten in die Währung eines anderen Mitgliedstaats transferieren, soweit dies erforderlich ist, um diese Guthaben für die in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden. 2 Besitzt die Kommission verfügbare oder flüssige Guthaben in der benötigten Währung, so vermeidet sie soweit möglich derartige Transferierungen.

(2) 1 Die Kommission verkehrt mit jedem Mitgliedstaat über die von diesem bezeichnete Behörde. 2 Bei der Durchführung ihrer Finanzgeschäfte nimmt sie die Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder ein anderes von diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch.

(3) 1 Für Ausgaben, welche die Gemeinschaft in den Währungen dritter Länder vorzunehmen hat, unterbreitet die Kommission dem Rat vor der endgültigen Feststellung der Haushaltspläne einen als Hinweis dienenden Plan über die Einnahmen und Ausgaben in den verschiedenen Währungen. 2 Dieser Plan wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit genehmigt. 3 Er kann im Laufe des Haushaltsjahres nach demselben Verfahren geändert werden.

(4) 1 Die Währungsbeträge dritter Länder, die für Ausgaben nach dem in Absatz 3 erwähnten Plan erforderlich sind, werden von den Mitgliedstaaten nach den in Artikel 172 festgelegten Aufbringungsschlüsseln an die Kommission übertragen. 2 Die von der Kommission vereinnahmten Währungsbeträge dritter Länder werden nach denselben Schlüsseln an die Mitgliedstaaten übertragen.

(5) Die Kommission kann frei über Währungsbeträge dritter Länder verfügen, die aus in diesen Ländern aufgenommenen Anleihen stammen.

(6) Der Rat kann die in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehene Regelung des Devisenverkehrs auf Vorschlag der Kommission einstimmig ganz oder teilweise auf die Agentur und die gemeinsamen Unternehmen für anwendbar erklären und gegebenenfalls den Erfordernissen ihrer Arbeitsweise anpassen.

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