(1) Die Versorgung mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen wird gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen durch eine gemeinsame Versorgungspolitik sichergestellt.
(2) 1 Zu diesem Zweck und nach Maßgabe dieses Kapitels
1 Die Agentur steht unter der Aufsicht der Kommission; diese erteilt ihr Richtlinien, hat gegen ihre Entscheidungen ein Einspruchsrecht und ernennt ihren Generaldirektor sowie ihren stellvertretenden Generaldirektor. 2 Jede ausdrückliche oder stillschweigende Handlung der Agentur bei Ausübung ihres Bezugsrechts oder ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluss von Lieferverträgen kann durch die Beteiligten der Kommission unterbreitet werden, die hierüber innerhalb eines Monats zu beschließen hat.
1 Die Agentur hat Rechtspersönlichkeit und genießt finanzielle Autonomie. 2 Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Satzung der Agentur fest. 3 Die Satzung kann in derselben Weise geändert werden. 4 Sie bestimmt das Kapital der Agentur und die Art und Weise, in der es aufgebracht wird. 5 Die Mehrheit des Kapitals muss in jedem Falle der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gehören. 6 Die Aufteilung des Kapitals wird von den Mitgliedstaaten im gemeinsamen Einvernehmen beschlossen. 7 Die Satzung legt die Art und Weise der kaufmännischen Geschäftsführung der Agentur fest. 8 Sie kann zur Deckung der Betriebskosten der Agentur die Erhebung einer Abgabe auf die Umsätze vorsehen.
Die Mitgliedstaaten erteilen der Agentur alle Auskünfte oder lassen ihr alle Auskünfte erteilen, die zur Ausübung ihres Bezugsrechts und ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluss von Lieferverträgen erforderlich sind.
1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten die freie Ausübung der Tätigkeit der Agentur in ihren Hoheitsgebieten. 2 Sie können das Organ oder die Organe einsetzen, die zur Vertretung der Erzeuger und Verbraucher aus den ihnen unterstehenden außereuropäischen Hoheitsgebieten in den Beziehungen zur Agentur zuständig sind.
(1) Das Bezugsrecht der Agentur erstreckt sich
(2) 1 Die Agentur übt ihr Bezugsrecht durch den Abschluss von Verträgen mit den Erzeugern von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus. 2 Vorbehaltlich der Artikel 58, 62 und 63 ist jeder Erzeuger verpflichtet, der Agentur die von ihm in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erzeugten Erze, Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe vor ihrer Verwendung, Übertragung oder Lagerung anzubieten.