Die Mitgliedstaaten erteilen der Agentur alle Auskünfte oder lassen ihr alle Auskünfte erteilen, die zur Ausübung ihres Bezugsrechts und ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluss von Lieferverträgen erforderlich sind.
1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten die freie Ausübung der Tätigkeit der Agentur in ihren Hoheitsgebieten. 2 Sie können das Organ oder die Organe einsetzen, die zur Vertretung der Erzeuger und Verbraucher aus den ihnen unterstehenden außereuropäischen Hoheitsgebieten in den Beziehungen zur Agentur zuständig sind.
(1) Das Bezugsrecht der Agentur erstreckt sich
(2) 1 Die Agentur übt ihr Bezugsrecht durch den Abschluss von Verträgen mit den Erzeugern von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus. 2 Vorbehaltlich der Artikel 58, 62 und 63 ist jeder Erzeuger verpflichtet, der Agentur die von ihm in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erzeugten Erze, Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe vor ihrer Verwendung, Übertragung oder Lagerung anzubieten.
1 Erstreckt sich die Tätigkeit eines Erzeugers auf mehrere Produktionsstufen, beginnend mit der Gewinnung des Erzes bis zur Herstellung des Metalls einschließlich, so ist er nur verpflichtet, der Agentur das Erzeugnis in der von ihm gewählten Produktionsstufe anzubieten. 2 Das gleiche gilt für mehrere Unternehmen, zwischen denen Verbindungen bestehen, die der Kommission rechtzeitig mitgeteilt und mit ihr nach dem in den Artikeln 43 und 44 vorgesehenen Verfahren erörtert worden sind.
1 Übt die Agentur ihr Bezugsrecht entweder auf die gesamte Produktion oder auf einen Teil der Produktion nicht aus, so
1 Die Verbraucher teilen der Agentur in regelmäßigen Abständen ihren Bedarf mit; sie geben dabei die Mengen, die physikalische und chemische Beschaffenheit, den Herkunftsort, die Verwendung, die einzelnen Lieferfristen und die Preisbestimmungen an, die als Klauseln und Bedingungen in den von ihnen gewünschten Liefervertrag aufzunehmen wären. 2 Ebenso teilen die Erzeuger der Agentur die Angebote, die sie machen können, mit; sie geben dabei alle Einzelheiten, insbesondere die Laufzeit der Verträge, an, die für die Aufstellung ihrer Produktionsprogramme erforderlich sind. 3 Die Laufzeit dieser Verträge darf zehn Jahre nicht überschreiten, es sei denn, dass die Kommission zustimmt. 4 Die Agentur teilt den Verbrauchern die Angebote und den Umfang der bei ihr eingegangenen Nachfragen mit und fordert sie auf, innerhalb einer bestimmten Frist Aufträge zu erteilen. 5 Ist die Agentur im Besitz aller Aufträge, so teilt sie die Bedingungen mit, unter denen sie diese ausführen kann. 6 Kann die Agentur nicht alle eingegangenen Aufträge vollständig ausführen, so verteilt sie die Stoffe nach dem Verhältnis der Aufträge zu jedem Angebot, vorbehaltlich der Artikel 68 und 69. 7 Eine Vollzugsordnung der Agentur, die der Billigung der Kommission bedarf, regelt im einzelnen, wie Angebote und Nachfragen einander gegenüberzustellen sind.