1 Die Kommission erörtert mit den Personen oder Unternehmen alle Gesichtspunkte der Investitionsvorhaben, die mit den Zielen dieses Vertrags in Zusammenhang stehen. 2 Sie teilt ihre Auffassung dem betreffenden Mitgliedstaat mit.
Die Kommission kann die ihr mitgeteilten Investitionsvorhaben mit Zustimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen veröffentlichen.
Unternehmen, die für die Entwicklung der Kernindustrie in der Gemeinschaft von ausschlaggebender Bedeutung sind, können als gemeinsame Unternehmen im Sinne dieses Vertrags nach Maßgabe der folgenden Artikel errichtet werden.
(1) 1 Jeder Plan zur Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens, der von der Kommission, einem Mitgliedstaat oder einer anderen Seite ausgeht, wird von der Kommission geprüft. 2 Hierzu holt die Kommission die Stellungnahme der Mitgliedstaaten sowie aller öffentlichen oder privaten Stellen ein, die nach ihrer Auffassung in der Lage sind, ihr Aufschlüsse zu erteilen.
(2) 1 Die Kommission übermittelt dem Rat jeden Plan zur Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens mit ihrer begründeten Stellungnahme. 2 Bejaht sie die Notwendigkeit des geplanten gemeinsamen Unternehmens, so unterbreitet sie dem Rat Vorschläge über
1 Hat die Kommission sich in dieser Weise an den Rat gewandt, so kann er sie um zusätzliche Auskünfte und Prüfungen ersuchen, soweit er diese als notwendig erachtet. 2 Ist der Rat mit qualifizierter Mehrheit der Auffassung, dass ein von der Kommission mit ablehnender Stellungnahme übermittelter Plan trotzdem durchzuführen ist, so hat die Kommission ihm die Vorschläge und den eingehenden Bericht gemäß Artikel 46 vorzulegen. 3 Im Fall einer günstigen Stellungnahme der Kommission oder im Fall des vorstehenden Unterabsatzes beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit über jeden Vorschlag der Kommission. 4 Jedoch ist Einstimmigkeit erforderlich hinsichtlich
1 Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss die in Anhang III dieses Vertrags genannten Vergünstigungen auf jedes gemeinsame Unternehmen ganz oder teilweise in Anwendung bringen; jeder Mitgliedstaat ist alsdann in seinem Bereich zu deren Gewährung verpflichtet. 2 Der Rat kann nach demselben Verfahren die Bedingungen für die Gewährung dieser Vergünstigungen festlegen.