Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe jederzeit Gutachten einholen und Studienausschüsse einsetzen.
Die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung sowie zur Änderung oder Verhängung von Zwangsmaßnahmen
1 Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Person oder ein Unternehmen eine Verletzung dieses Vertrags begangen hat, auf welche Artikel 83 keine Anwendung findet, so fordert sie den für diese Person oder dieses Unternehmen zuständigen Mitgliedstaat auf, wegen dieser Verletzung Zwangsmaßnahmen nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu verhängen. 2 Kommt der betreffende Staat innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist der Aufforderung nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union zur Feststellung der Verletzung anrufen, die der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen zur Last gelegt wird.
1 Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, haben Klagen bei dem Gerichtshof der Europäischen Union keine aufschiebende Wirkung. 2 Der Gerichtshof der Europäischen Union kann jedoch, wenn er es den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.