(1) Die Kommission hat die Kernforschung in den Mitgliedstaaten zu fördern und zu erleichtern und zu ihrer Ergänzung das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Gemeinschaft durchzuführen.
(2) 1 Die Kommission übt diese Tätigkeit auf den Gebieten aus, die in der diesem Vertrag als Anhang I beigefügten Liste bezeichnet sind. 2 Diese Liste kann vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geändert werden. 3 Die Kommission hört den in Artikel 134 vorgesehenen Ausschuss für Wissenschaft und Technik an.
1 Um die Koordinierung der in den Mitgliedstaaten betriebenen Forschung zu fördern und sie zu ergänzen, fordert die Kommission die Mitgliedstaaten sowie Personen oder Unternehmen auf, ihr die in dieser Aufforderung bezeichneten Forschungsprogramme zu übermitteln. 2 Sie tut dies entweder durch an bestimmte Empfänger gerichtete und ihrer Regierung mitgeteilte Anfragen oder durch allgemeine Bekanntmachung. 3 Nachdem die Kommission den Beteiligten jede Möglichkeit zur Äußerung gegeben hat, kann sie zu jedem ihr übermittelten Forschungsprogramm eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben. 4 Sie muss dies tun, wenn der Staat oder die Person oder das Unternehmen, die ein Forschungsprogramm übermittelt haben, es beantragen. 5 Durch diese Stellungnahmen rät die Kommission von überflüssiger Doppelarbeit ab und weist die Forschung auf noch unzureichend bearbeitete Gebiete hin. 6 Die Kommission darf die Programme nur mit Zustimmung der Staaten, Personen oder Unternehmen veröffentlichen, die sie übermittelt haben. 7 Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine Liste der Kernforschungsgebiete, die nach ihrer Auffassung noch unzureichend bearbeitet sind. 8 Die Kommission kann die Vertreter öffentlicher und privater Forschungszentren sowie alle Sachverständigen, die auf demselben oder einem verwandten Gebiet Forschungsarbeit leisten, zu Tagungen einladen, die der gegenseitigen Beratung und Unterrichtung dienen.
Um die Durchführung der ihr übermittelten Forschungsprogramme zu fördern, kann die Kommission
1 Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission, die den Ausschuss für Wissenschaft und Technik anhört, die Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft fest. 2 Sie werden jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt. 3 Die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Mittel werden jährlich in den Forschungs- und Investitionshaushalt der Gemeinschaft aufgenommen. 4 Die Kommission sorgt für die Durchführung der Programme und erstattet dem Rat hierüber jährlich Bericht. 5 Die Kommission übermittelt dem Wirtschafts- und Sozialausschuss laufend eine allgemeine Übersicht über die genannten Programme.
(1) 1 Die Kommission errichtet nach Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik eine Gemeinsame Kernforschungsstelle. 2 Diese sorgt für die Durchführung der Forschungsprogramme und der anderen, ihr von der Kommission übertragenen Aufgaben. 3 Sie sorgt ferner für die Festlegung einer einheitlichen Fachsprache und eines einheitlichen Maßsystems auf dem Kerngebiet. 4 Sie errichtet eine Zentralstelle für das Messwesen auf dem Kerngebiet.
(2) Die Tätigkeit der Kernforschungsstelle kann aus geographischen oder arbeitstechnischen Gründen in getrennten Anlagen ausgeübt werden.