(1) 1 Die Kommission errichtet nach Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik eine Gemeinsame Kernforschungsstelle. 2 Diese sorgt für die Durchführung der Forschungsprogramme und der anderen, ihr von der Kommission übertragenen Aufgaben. 3 Sie sorgt ferner für die Festlegung einer einheitlichen Fachsprache und eines einheitlichen Maßsystems auf dem Kerngebiet. 4 Sie errichtet eine Zentralstelle für das Messwesen auf dem Kerngebiet.
(2) Die Tätigkeit der Kernforschungsstelle kann aus geographischen oder arbeitstechnischen Gründen in getrennten Anlagen ausgeübt werden.
(1) 1 Die Kommission kann, nachdem sie die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses eingeholt hat, im Rahmen der Gemeinsamen Kernforschungsstelle Schulen für die Ausbildung von Fachkräften gründen, insbesondere auf den Gebieten der Erzschürfung, der Herstellung von Kernstoffen von hohem Reinheitsgrad, der Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe, der Bautechnik für Atomanlagen, des Gesundheitsschutzes und der Herstellung und Verwendung von radioaktiven Elementen. 2 Die Kommission legt die Einzelheiten für die Durchführung der Ausbildung fest.
(2) Es wird eine Anstalt im Range einer Universität gegründet; die Einzelheiten ihrer Einrichtung werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt.
Die Kommission kann Mitgliedstaaten, Personen oder Unternehmen sowie dritte Staaten, zwischenstaatliche Einrichtungen oder Angehörige dritter Staaten durch Vertrag mit der Durchführung bestimmter Teile des Forschungsprogramms der Gemeinschaft betrauen.
Die Kommission veröffentlicht die in den Artikeln 7, 8 und 10 genannten Forschungsprogramme sowie in regelmäßigen Zeitabständen Berichte über den Stand und Fortgang dieser Arbeiten.
1 Auf Antrag bei der Kommission können die Mitgliedstaaten sowie Personen und Unternehmen die Einräumung nichtausschließlicher Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen verlangen, deren Inhaberin die Gemeinschaft ist, soweit sie die Erfindungen, die Gegenstand solcher Rechte oder Anmeldungen sind, wirksam zu nutzen vermögen. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen erteilt die Kommission Unterlizenzen an Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen, sofern die Gemeinschaft Inhaberin vertraglicher Lizenzen ist, die eine derartige Möglichkeit vorsehen. 3 Die Kommission erteilt diese Lizenzen oder Unterlizenzen zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit den Lizenznehmern festzulegen sind, und stellt ihnen alle zur Nutzung der Lizenzen erforderlichen Kenntnisse zur Verfügung. 4 Diese Bedingungen umfassen insbesondere eine angemessene Vergütung sowie gegebenenfalls die Befugnis des Lizenznehmers, dritten Personen Unterlizenzen zu erteilen, und gegebenenfalls die Verpflichtung, die mitgeteilten Kenntnisse als Betriebsgeheimnis zu behandeln. 5 Wird über die in Absatz 3 genannten Bedingungen ein Einvernehmen nicht erzielt, so können die Lizenznehmer beim Gerichtshof der Europäischen Union die Festsetzung angemessener Bedingungen beantragen.