1 Die besonderen spaltbaren Stoffe sind Eigentum der Gemeinschaft. 2 Das Eigentumsrecht der Gemeinschaft umfasst alle besonderen spaltbaren Stoffe, die von einem Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen erzeugt oder eingeführt werden und der in Kapitel 7 vorgesehenen Sicherheitsüberwachung unterliegen.
Die Mitgliedstaaten, Personen oder Unternehmen haben an den besonderen spaltbaren Stoffen, die ordnungsgemäß in ihren Besitz gelangt sind, das unbeschränkte Nutzungs- und Verbrauchsrecht, soweit nicht für sie Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere bezüglich der Sicherheitsüberwachung, des Bezugsrechts der Agentur und des Gesundheitsschutzes, entgegenstehen.
Die Agentur führt im Namen der Gemeinschaft ein besonderes Konto mit der Bezeichnung „Finanzkonto der besonderen spaltbaren Stoffe“.
(1) Das Finanzkonto der besonderen spaltbaren Stoffe wird wie folgt geführt:
(2) 1 Die Wertschwankungen, denen die besonderen spaltbaren Stoffe unterliegen, werden rechnungsmäßig so behandelt, dass für die Gemeinschaft weder Verlust noch Gewinn entsteht. 2 Die Gefahren gehen zu Lasten und Gewinn der Besitzer.
(3) Die Salden aus den oben genannten Vorgängen sind auf Verlangen des Gläubigers sofort fällig.
(4) Soweit die Agentur auf eigene Rechnung Geschäfte vornimmt, gilt sie für die Anwendung dieses Kapitels als Unternehmen.
1 Die Vorschriften dieses Kapitels über das Eigentumsrecht der Gemeinschaft können, falls neu eingetretene Umstände das erfordern, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss des Rates diesen Umständen angepasst werden; die Veranlassung dazu kann von einem Mitgliedstaat oder von der Kommission ausgehen. 2 Die Kommission hat jeden Antrag eines Mitgliedstaats zu untersuchen.
Die Ordnung des Eigentums an den Gegenständen, Stoffen und Vermögenswerten, an denen kein Eigentumsrecht der Gemeinschaft aufgrund dieses Kapitels besteht, richtet sich nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten.