HebG

Hebammengesetz

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Vom 22.11.2019 (BGBl. I S. 1759)

Zuletzt geändert am 12.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 359)

Teil 1
Allgemeines
§ 1Hebammenberuf
Teil 2
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 3Berufsbezeichnung
Teil 3
Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Abschnitt 1
Studium
Unterabschnitt 1
Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen
§ 9Studienziel
Unterabschnitt 2
Der berufspraktische Teil des Studiums
§ 13Praxiseinsätze
Unterabschnitt 3
Der hochschulische Teil des Studiums
§ 19Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen
Unterabschnitt 4
Durchführung des Studiums
§ 21Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen
Unterabschnitt 5
Abschluss des Studiums
§ 23Abschluss des Studiums
Abschnitt 2
Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
§ 27Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis
Teil 4
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 43Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung
Abschnitt 2
Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
§ 46Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
Teil 5
Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 1
Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 60Dienstleistungserbringende Personen
Abschnitt 2
Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in anderen gleichgestellten Staaten
§ 63Bescheinigung der zuständigen Behörde
Teil 6
Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
§ 64Zuständige Behörde
Teil 8
Bußgeldvorschriften
§ 72Bußgeldvorschriften

§ 49

Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten

Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn

1. die antragstellende Person einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in Polen verliehen worden ist,
2. die nachgewiesene Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen worden ist und nicht den Mindestanforderungen nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und
3. die antragstellende Person ein Bakkalaureat-Diplom beifügt, das auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungsprogramms, das in den in Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i und Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG genannten Gesetzen enthalten ist, erworben worden ist.

§ 50

Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten

Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn

1. die antragstellende Person einen Nachweis der Ausbildung zum asistent medical obstetrică-ginecologie oder zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorlegt, der in Rumänien vor dem 1. Januar 2007 verliehen worden ist,
2. die nachgewiesene Ausbildung den Mindestanforderungen nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entspricht und
3. die antragstellende Person eine Bescheinigung beifügt, dass sie die Tätigkeiten einer Hebamme in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung in Rumänien tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.

§ 51

Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten

Eine Berufsqualifikation wird nicht automatisch anerkannt, da die antragstellende Person keine Rechte für die Tätigkeit als Hebamme erworben hat, hinsichtlich der Ausbildungsnachweise mit den folgenden kroatischen Bezeichnungen, wenn die Nachweise in Kroatien vor dem 1. Juli 2013 erworben worden sind:

1. viša medicinska sestra ginekološko-ops tetričkog smjera,
2. medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera,
3. viša medicinska sestra primaljskog smjera,
4. medicinska sestra primaljskog smjera,
5. ginekološko-opstetrička primalja und
6. primalja.

§ 52

Bekanntmachung

Das Bundesministerium für Gesundheit macht die jeweils aktuelle Fassung des Anhangs V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG im Bundesanzeiger bekannt.

§ 53

Europäischer Berufsausweis

Für den Fall einer Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Hebammenberuf gelten die Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen dieses Teils entsprechend.

Abschnitt 3
Weitere Berufsqualifikationen

§ 54

Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit

(1) Eine Berufsqualifikation, die nicht nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird, wird anerkannt, wenn

1. sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig ist oder
2. die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.

(2) Eine Berufsqualifikation ist der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, wenn

1. sie sich nicht wesentlich von der in diesem Gesetz und in der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 geregelten Berufsqualifikation unterscheidet oder
2. wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach § 56 ausgeglichen werden.

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