HebG

Hebammengesetz

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Vom 22.11.2019

Zuletzt geändert am 12.12.2023

Teil 2
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 3

Berufsbezeichnung

(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf.

(2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen.