Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Vom 22.11.2019
Zuletzt geändert am 12.12.2023
(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf.
(2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen.