HebG

Hebammengesetz

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Vom 22.11.2019

Zuletzt geändert am 12.12.2023

§ 18

Nachweis- und Begründungspflicht

(1) Die ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und freiberuflichen Hebammen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 legen der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung rechtzeitig vor den Verhandlungen nach § 17a Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Nachweise und Begründungen für im Vereinbarungszeitraum geplante erstmalige Weiterqualifizierungen zur praxisanleitenden Person vor.

(2) Das Nähere, insbesondere zum Zeitpunkt der Vorlage nach Absatz 1, wird in den Vereinbarungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 festgelegt.