HebG

Hebammengesetz

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Vom 22.11.2019

Zuletzt geändert am 12.12.2023

Unterabschnitt 3
Der hochschulische Teil des Studiums

§ 19

Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen

(1) 1Der hochschulische Studienteil findet an einer Hochschule statt. 2Er umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltungen.

(2) Die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen auf der Grundlage eines modularen Curriculums, das von der Hochschule zu erstellen ist.