Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Vom
22.11.2019
Zuletzt geändert am
12.12.2023
§ 40
Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis
Wird die studierende Person im Anschluss an das erfolgreich absolvierte Studium als Hebamme beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.