HebG

Hebammengesetz

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Vom 22.11.2019

Zuletzt geändert am 12.12.2023

§ 41

Nichtigkeit von Vereinbarungen

(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der studierenden Person von den §§ 27 bis 40 abweicht, ist nichtig.

(2) 1Eine Vereinbarung, durch die die studierende Person für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur akademischen Hebammenausbildung in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nichtig. 2Dies gilt nicht, wenn die studierende Person innerhalb der letzten drei Monate des Vertragsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis eingeht.

(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

1. die Verpflichtung, dass die studierende Person für die berufspraktische Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen hat,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.