Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Vom
22.11.2019
Zuletzt geändert am
12.12.2023
§ 68
Löschung einer Warnmitteilung
Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Entscheidung.