HebG

Hebammengesetz

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Vom 22.11.2019

Zuletzt geändert am 12.12.2023

Abschnitt 2
Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen

§ 46

Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen

(1) Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn die antragstellende Person

1. in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat,
2. den erfolgreichen Abschluss durch die Vorlage eines im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweises belegt, der nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt worden ist, und
3. die Ausbildung oder das Studium folgenden Anforderungen entspricht:
a) eine in Vollzeit mindestens dreijährige Hebammenausbildung, die aus mindestens 4 600 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung besteht, mit mindestens einem Drittel der Mindestausbildungsdauer in Form klinisch-praktischer Ausbildung,
b) eine in Vollzeit mindestens zweijährige Hebammenausbildung, die aus mindestens 3 600 Stunden besteht und die den Besitz eines der im Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt oder
c) eine in Vollzeit mindestens 18-monatige Hebammenausbildung, die aus mindestens 3 000 Stunden besteht und die den Besitz eines der im Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, nach deren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung erworben wird.

(2) Entspricht die Bezeichnung in dem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Nummer 2 nicht der im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Bezeichnung, ist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Staates vorzulegen, dass die Berufsqualifikation den Mindestanforderungen des Artikels 40 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entspricht und den für diesen Staat im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Nachweisen gleichsteht.

(3) Zum Nachweis der einjährigen Berufserfahrung nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c ist eine von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates der antragstellenden Person ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, die bescheinigt, dass die betreffende Person nach Erhalt des Ausbildungsnachweises ein Jahr lang in zufriedenstellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt ist, ausgeübt hat.