Teil 8
Bußgeldvorschriften
§ 72
Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 Absatz 1 Geburtshilfe leistet oder
2. ohne Erlaubnis nach § 5 die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.