HebG

Hebammengesetz

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Vom 22.11.2019

Zuletzt geändert am 12.12.2023

Teil 8
Bußgeldvorschriften

§ 72

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 4 Absatz 1 Geburtshilfe leistet oder
2. ohne Erlaubnis nach § 5 die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.